Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und Familienbonus Plus
Neben der Familienbeihilfe gibt es in Österreich mehrere Absetzbeträge, die zusammen mehr ausmachen als die Beihilfe selbst. Ein Teil davon läuft automatisch, ein anderer nur auf Antrag über die Steuererklärung. Wer den Unterschied nicht kennt, lässt Geld liegen, und zwar oft mehrere hundert Euro im Jahr.
Das Wichtigste in Kürze
- -Der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro je Kind und Monat kommt automatisch mit der Familienbeihilfe, ohne Antrag.
- -Der Mehrkindzuschlag von 24,40 Euro gilt ab dem dritten Kind und nur bis zu einem Familieneinkommen von 55.000 Euro im Vorjahr.
- -Der Familienbonus Plus senkt die Steuer um bis zu 2.000 Euro je Kind und Jahr, muss aber aktiv geltend gemacht werden.
- -Mehrkindzuschlag und Familienbonus Plus laufen beide über die Arbeitnehmerveranlagung, also über FinanzOnline.
- -Rückwirkend sind fünf Jahre möglich: Wer nie eine Steuererklärung abgegeben hat, kann das nachholen.
Was automatisch kommt und was nicht
Die wichtigste Unterscheidung in diesem Feld ist nicht die zwischen Beihilfe und Absetzbetrag, sondern die zwischen automatisch und auf Antrag. Beides sieht auf dem Kontoauszug ähnlich aus, verhält sich aber völlig verschieden.
Automatisch laufen die Familienbeihilfe selbst, der Kinderabsetzbetrag und das Schulstartgeld. Sie kommen monatlich beziehungsweise einmal im August auf das hinterlegte Konto, ohne dass jemand etwas tun muss.
Auf Antrag laufen der Familienbonus Plus, der Mehrkindzuschlag, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Sie werden über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht, also über die Steuererklärung, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig ist. Wer sie nie abgibt, bekommt diese Beträge nie.
Kinderabsetzbetrag: 70,90 Euro ohne Zutun
Der Kinderabsetzbetrag beträgt 70,90 Euro je Kind und Monat, also gut 850 Euro im Jahr. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen und muss nicht beantragt werden.
Formal ist er kein Zuschuss, sondern ein Steuerabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird. Der praktische Unterschied: Er kommt auch dann in voller Höhe, wenn gar keine Lohnsteuer anfällt, etwa bei Karenz, Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen. Damit wirkt er wie eine Beihilfe, heißt aber anders, weil er im Einkommensteuergesetz steht und nicht im Familienlastenausgleichsgesetz.
Der Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes und von der Zahl der Kinder. Er läuft so lange, wie Familienbeihilfe bezogen wird, also bei einer Ausbildung bis zum 24. oder 25. Geburtstag.
Mehrkindzuschlag: nur mit Antrag und nur unter der Einkommensgrenze
Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro im Monat für das dritte und jedes weitere Kind. An zwei Bedingungen hängt er: Es muss für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen worden sein, zumindest zeitweise, und das zu versteuernde Familieneinkommen darf im Vorjahr 55.000 Euro nicht überschritten haben.
Entscheidend ist das Vorjahr. Der Anspruch für 2026 richtet sich nach dem Einkommen des Jahres 2025. Wer 2025 knapp über der Grenze lag und 2026 deutlich darunter, bekommt für 2026 nichts und muss auf das Folgejahr warten.
Beantragt wird der Mehrkindzuschlag über die Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung, in der Regel über FinanzOnline. Er wird nicht monatlich ausbezahlt, sondern in einem Betrag nach der Veranlagung. Auch hier gilt die Rückwirkung von fünf Jahren: Wer für 2022 bis 2025 nichts eingereicht hat, kann das nachholen.
Familienbonus Plus: der größte Posten
Der Familienbonus Plus senkt die Einkommensteuer um bis zu 2.000 Euro je Kind und Jahr, solange das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist. Danach sinkt der Betrag auf 700 Euro im Jahr, solange Familienbeihilfe bezogen wird. Damit ist er der mit Abstand größte der hier genannten Posten, größer als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusammen für ein einzelnes Kind.
Er ist ein echter Absetzbetrag und wirkt nur, soweit Steuer anfällt. Wer wenig oder gar keine Lohnsteuer zahlt, kann ihn nicht voll ausschöpfen. Für diesen Fall gibt es den Kindermehrbetrag, der einen Teil davon ersetzt.
Der Familienbonus Plus kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden, und daran ändert sich mit dem Jahreswechsel etwas. Bis einschließlich 2026 gilt: je zur Hälfte oder ganz bei einem Elternteil. Ab 1. Jänner 2027 kann ein Elternteil höchstens 75 Prozent beanspruchen, sobald kein Kind unter vier Jahren im Haushalt lebt; möglich sind dann 50 zu 50 oder 75 zu 25. Lebt ein Kind unter vier Jahren im Haushalt, bleibt es bei der bisherigen Wahl, auch 100 zu 0. Beschlossen wurde das mit dem Budgetbegleitgesetz 2027 bis 2028 am 8. Juli 2026.
Bei getrennt lebenden Eltern lohnt die Rechnung: Wenn nur ein Elternteil genug Steuer zahlt, bringt die höhere Zuordnung dorthin unter dem Strich mehr. Geltend gemacht wird der Bonus entweder laufend über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Wer ihn beim Arbeitgeber laufend berücksichtigen lässt, gibt dort ab 2027 an, ob er zur Gänze, zur Hälfte, zu 75 oder zu 25 Prozent zählen soll; fällt das jüngste Kind aus der Ausnahme heraus, ist eine neue Erklärung nötig.
Alleinverdiener, Alleinerzieher und Unterhalt
Drei weitere Absetzbeträge betreffen bestimmte Familienformen. Sie schließen einander teilweise aus und werden über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Elternteil den Haushalt trägt und der andere höchstens 7.411 Euro im Kalenderjahr verdient (Wert 2026). Der Alleinerzieherabsetzbetrag gilt für Eltern, die mit dem Kind allein leben, also mehr als sechs Monate im Jahr ohne Partnerin oder Partner im Haushalt. Beide sind gleich hoch: 612 Euro im Jahr für ein Kind, 828 Euro für zwei Kinder, 1.101 Euro für drei, und für jedes weitere Kind kommen 273 Euro dazu (Werte 2026). Sie werden seit 2023 jährlich an die Inflation angepasst.
Diese beiden Absetzbeträge wirken auch dann, wenn gar keine Steuer anfällt: Sie werden als Negativsteuer ausbezahlt. Genau das macht die Arbeitnehmerveranlagung für Haushalte mit kleinem Einkommen interessant, in denen sie oft unterbleibt, weil "ohnehin keine Steuer zurückkommt".
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem Elternteil zu, der für ein nicht im Haushalt lebendes Kind gesetzlichen Unterhalt zahlt und diesen tatsächlich leistet. Er beträgt 38 Euro im Monat für das erste Kind, 56 Euro für das zweite und 75 Euro für das dritte und jedes weitere (Werte 2026). Gewährt wird er nur für Monate, in denen der Unterhalt vollständig gezahlt wurde; Teilzahlungen werden entsprechend gekürzt. Wer den Unterhalt überweist, sollte die Belege deshalb aufbewahren.
Bleibt vom Familienbonus Plus etwas ungenutzt, weil die Steuerlast zu gering ist, greift der Kindermehrbetrag. Liegt die Einkommensteuer unter 700 Euro je Kind, wird die Differenz bis 700 Euro ausbezahlt. Auch er kommt nur über die Veranlagung.
| Absetzbetrag | Höhe | Wie geltend machen |
|---|---|---|
| Kinderabsetzbetrag | 70,90 Euro je Kind und Monat | automatisch mit der Familienbeihilfe |
| Mehrkindzuschlag | 24,40 Euro ab dem dritten Kind und Monat | Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensgrenze 55.000 Euro |
| Familienbonus Plus | bis 2.000 Euro je Kind und Jahr, ab 18 Jahren 700 Euro | Lohnverrechnung oder Arbeitnehmerveranlagung |
| Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 612 Euro im Jahr (1 Kind), 828 (2), 1.101 (3), je weiteres 273 | Arbeitnehmerveranlagung |
| Unterhaltsabsetzbetrag | 38 / 56 / 75 Euro im Monat für das 1. / 2. / 3. Kind | Arbeitnehmerveranlagung |
| Kindermehrbetrag | bis 700 Euro je Kind, wenn die Steuer darunter liegt | Arbeitnehmerveranlagung |
So gehen Sie vor
Der praktische Weg ist für alle antragspflichtigen Beträge derselbe und dauert einmal im Jahr etwa eine halbe Stunde.
- [x]FinanzOnline-Zugang einrichten, falls noch nicht vorhanden. Die Zugangsdaten kommen per Post oder über die ID Austria.
- [x]Arbeitnehmerveranlagung für das abgelaufene Jahr starten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist sie freiwillig, aber Voraussetzung für alle antragspflichtigen Absetzbeträge.
- [x]Familienbonus Plus eintragen und mit dem anderen Elternteil abstimmen, wer ihn ganz oder zur Hälfte nimmt.
- [x]Bei drei oder mehr Kindern den Mehrkindzuschlag ankreuzen und das Vorjahreseinkommen prüfen.
- [x]Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag angeben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- [x]Gezahlten Kindesunterhalt für ein Kind außerhalb des Haushalts belegen und den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
- [x]Die vier zurückliegenden Jahre nachholen, falls bisher keine Veranlagung abgegeben wurde.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich den Kinderabsetzbetrag beantragen?
Nein. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen, sobald diese läuft. Ein eigener Antrag ist nicht vorgesehen.
Ab welchem Kind gibt es den Mehrkindzuschlag?
Ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Zusätzlich darf das zu versteuernde Familieneinkommen im Vorjahr 55.000 Euro nicht überschritten haben.
Warum bekomme ich den Mehrkindzuschlag nicht monatlich?
Weil er an das Einkommen des Vorjahres gebunden ist und deshalb erst nach der Veranlagung feststeht. Er wird in einem Betrag ausbezahlt, nicht laufend.
Lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung für Familien?
In fast allen Fällen ja. Der Familienbonus Plus allein bringt bis zu 2.000 Euro je Kind und Jahr, und er kommt ausschließlich über die Veranlagung oder über die laufende Lohnverrechnung. Ohne beides bleibt er ungenutzt.
Können beide Elternteile den Familienbonus Plus nehmen?
Er kann geteilt oder einem Elternteil ganz zugeordnet werden. Zweimal voll geht nicht. Bei getrennt lebenden Eltern lohnt eine Rechnung, weil der Absetzbetrag nur wirkt, soweit tatsächlich Steuer anfällt.
Wie weit rückwirkend kann ich das nachholen?
Fünf Jahre. Wer bisher keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hat, kann die zurückliegenden Jahre über FinanzOnline nachreichen.
Wie hoch ist der Alleinerzieherabsetzbetrag?
Für 2026 sind es 612 Euro im Jahr für ein Kind, 828 Euro für zwei und 1.101 Euro für drei Kinder, plus 273 Euro je weiteres Kind. Derselbe Betrag gilt als Alleinverdienerabsetzbetrag. Beide werden auch bei geringem Einkommen ausbezahlt, weil sie als Negativsteuer wirken.
Wie viel bringt der Unterhaltsabsetzbetrag?
38 Euro im Monat für das erste Kind, 56 Euro für das zweite, 75 Euro für das dritte und jedes weitere (Werte 2026). Er steht nur für Monate zu, in denen der Unterhalt vollständig gezahlt wurde, deshalb sind die Zahlungsbelege wichtig.
Weiterführende Informationen
- Absetzbeträge für Familien (oesterreich.gv.at)
- Mehrkindzuschlag (oesterreich.gv.at)
- Familienbonus Plus (Bundesministerium für Finanzen)
- Übersicht Steuerabsetzbeträge (Bundesministerium für Finanzen)
- Budgetbegleitgesetz 2027 bis 2028, Beschluss des Nationalrats (Parlament Österreich)
