Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Hilfen für Alleinerziehende
Wenn Eltern getrennt leben, zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Unterhalt. Bleibt das Geld aus, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Dieser Beitrag erklärt die Berechnung, den Weg zum Gericht und die Leistungen, die Alleinerziehenden zusätzlich offenstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- -Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes, nicht nach einer festen Tabelle.
- -Die Regelbedarfssätze sind kein Anspruch, sondern ein Orientierungswert aus der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria.
- -Bleibt der Unterhalt aus, gibt es Unterhaltsvorschuss vom Gericht. Seit 2026 liegt der Höchstbetrag bei 855,16 Euro im Monat.
- -Die Pauschalbeträge beim Unterhaltsvorschuss liegen 2026 bei 300 Euro bis 6 Jahre, 428 Euro bis 14 Jahre und 556 Euro ab 14 Jahren.
- -Seit 1. Juli 2026 gibt es einen eigenen Unterstützungsfonds für Alleinerziehende mit 240,60 Euro je Kind und Monat.
Wer zahlt und wofür
Beide Elternteile sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung: Wohnen, Essen, Kleidung, Pflege, Zeit. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.
Der Anspruch gehört dem Kind, nicht dem betreuenden Elternteil. Das hat Folgen: Auf den Unterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht in einer Scheidungsvereinbarung. Und volljährige Kinder machen ihren Unterhalt selbst geltend.
Die Unterhaltspflicht endet nicht mit der Volljährigkeit, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Solange ein Kind eine Ausbildung ernsthaft betreibt, besteht sie weiter. Wer eine Ausbildung abbricht und arbeiten könnte, verliert den Anspruch in der Regel.
Wie sich der Betrag berechnet
Die österreichische Rechtsprechung arbeitet mit Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Als Nettoeinkommen zählt dabei mehr als der Lohnzettel: auch Sonderzahlungen, Überstunden, Abfertigungen und Einkünfte aus Vermietung fließen ein, verteilt auf zwölf Monate.
Die Prozentsätze steigen mit dem Alter des Kindes und sinken, wenn weitere Personen unterhaltsberechtigt sind. Als grobe Orientierung gelten in der Praxis rund 16 Prozent für Kinder bis sechs Jahre, rund 18 Prozent bis zehn Jahre, rund 20 Prozent bis fünfzehn Jahre und rund 22 Prozent darüber, jeweils für ein Kind. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird ein Abschlag gemacht.
Diese Prozentsätze sind keine gesetzliche Tabelle, sondern eine gefestigte Praxis der Gerichte. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, etwa bei sehr hohem Einkommen, bei besonderen Bedürfnissen des Kindes oder bei überdurchschnittlicher Betreuungsleistung des zahlenden Elternteils.
Regelbedarfssätze richtig verstehen
Die Regelbedarfssätze werden jährlich vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Basis der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria veröffentlicht. Sie geben an, was ein Kind eines bestimmten Alters durchschnittlich kostet.
Ein häufiges Missverständnis: Der Regelbedarfssatz ist kein Unterhaltsanspruch. Niemand hat Anspruch auf genau diesen Betrag. Er dient den Gerichten als Vergleichsmaßstab, etwa bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag den Bedarf deckt, und bei der steuerlichen Beurteilung.
Wer wissen will, was im eigenen Fall herauskommt, rechnet mit dem Nettoeinkommen und den Prozentsätzen, nicht mit dem Regelbedarf. Die Bezirksgerichte bieten dafür Amtstage an, an denen Anträge kostenlos aufgenommen werden. Auch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirksverwaltung berät und kann das Kind im Verfahren vertreten.
Wenn der Unterhalt ausbleibt
Bleibt die Zahlung aus, braucht es zuerst einen vollstreckbaren Titel: einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich. Eine private Vereinbarung reicht dafür nicht.
Mit dem Titel sind zwei Wege möglich. Der eine ist die Exekution, also die Pfändung des Lohnes beim Arbeitgeber des zahlenden Elternteils. Der andere ist der Unterhaltsvorschuss: Der Staat streckt den Unterhalt vor und holt ihn sich vom säumigen Elternteil zurück.
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Bezirksgericht beantragt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er läuft grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, in bestimmten Fällen darüber hinaus. Seit 1. Jänner 2026 gelten neue Beträge.
| Leistung | Betrag ab 2026 |
|---|---|
| Höchstbetrag Unterhaltsvorschuss | 855,16 Euro im Monat |
| Pauschalbetrag für Kinder bis 6 Jahre | 300 Euro im Monat |
| Pauschalbetrag für Kinder bis 14 Jahre | 428 Euro im Monat |
| Pauschalbetrag für Kinder ab 14 Jahren | 556 Euro im Monat |
| Unterstützungsfonds für Alleinerziehende, ab 1. Juli 2026 | 240,60 Euro je Kind und Monat |
Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
Seit 1. Juli 2026 gibt es eine eigene Leistung für Alleinerziehende in besonderen Notlagen. Sie schließt eine Lücke, die vorher offenblieb: Der Unterhaltsvorschuss setzt einen Unterhaltstitel und einen greifbaren zahlungspflichtigen Elternteil voraus. Fehlt beides, gab es bisher nichts.
Anspruch haben drei Gruppen. Erstens Alleinerziehende, die weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bekommen, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder nicht auffindbar ist. Zweitens Alleinerziehende mit Halbwaisen, deren verstorbener Elternteil die nötigen Versicherungsmonate nicht erreicht hat, sodass den Kindern keine Hinterbliebenenleistung zusteht. Drittens Alleinerziehende, die Gewalt durch den anderen Elternteil erfahren haben und sich in einer akuten Krisensituation befinden, in der sich Unterhalt nicht einfordern lässt.
Die Leistung beträgt 240,60 Euro je Kind und Monat (Wert 2026). Sie wird zwölfmal im Jahr ausbezahlt, und vierzehnmal, wenn kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung besteht. Gezahlt wird für Kinder unter 18 Jahren, bei einer Ausbildung oder einer Behinderung bis 19, und nur bei gemeinsamem Hauptwohnsitz mit dem Kind. Gewaltbetroffene können zusätzlich eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro erhalten.
Die Leistung ist einkommensabhängig: Die Grenze liegt bei 2.768 Euro netto im Monat (Wert 2026). Darüber ist nicht sofort alles weg, denn es gilt eine Einschleifregelung: Wird die Grenze um weniger als 460 Euro überschritten, kann eine verringerte Zuwendung gewährt werden.
Der Antrag läuft über das Sozialministeriumservice, per E-Mail, per Post oder persönlich in einer Landesstelle. Zwei Punkte dabei sind wichtig: Die Leistung wird frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag einlangt, rückwirkend also nicht; und sie wird für höchstens zwölf Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Weil die Regelung neu ist, lohnt vorher ein Beratungsgespräch bei der Arbeiterkammer oder der Kinder- und Jugendhilfe.
Was Alleinerziehenden sonst zusteht
Neben Unterhalt und Vorschuss greifen mehrere Leistungen, die häufig übersehen werden, weil sie über verschiedene Stellen laufen.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag senkt die Steuer und wird über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Er steigt mit der Zahl der Kinder und wirkt auch bei geringem Einkommen, weil er als Negativsteuer ausbezahlt werden kann.
Der Familienbonus Plus kann bei getrennt lebenden Eltern zwischen beiden aufgeteilt oder einem ganz zugeordnet werden. Wenn nur ein Elternteil nennenswert Steuer zahlt, bringt die volle Zuordnung dorthin unter dem Strich mehr; das lässt sich vertraglich regeln.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem zahlenden Elternteil zu, für jeden Monat, in dem tatsächlich gezahlt wurde.
Dazu kommen Landesleistungen wie Wohnbeihilfe und Kinderbetreuungszuschüsse sowie, je nach Einkommen, die Sozialhilfe beziehungsweise Mindestsicherung des jeweiligen Bundeslandes. Diese Leistungen unterscheiden sich stark, und dieselbe Familie bekommt in Wien anderes als in Tirol.
Die ersten Schritte nach einer Trennung
Wer sich trennt, hat kurzfristig viele Dinge gleichzeitig zu regeln. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie mit dem beginnt, was Fristen hat.
- [x]Kostenlose Beratung ansetzen: Kinder- und Jugendhilfe der Bezirksverwaltung, Arbeiterkammer oder eine Familienberatungsstelle. Alle drei beraten kostenlos.
- [x]Amtstag am zuständigen Bezirksgericht nutzen. Dort werden Anträge auf Unterhalt und Unterhaltsvorschuss kostenlos aufgenommen.
- [x]Unterhaltstitel schaffen: Ohne Gerichtsbeschluss oder gerichtlichen Vergleich gibt es weder Exekution noch Unterhaltsvorschuss.
- [x]Familienbeihilfe umschreiben lassen, wenn das Kind in den eigenen Haushalt gewechselt ist. Sonst zahlt das Finanzamt weiter an den anderen Elternteil.
- [x]Arbeitnehmerveranlagung abgeben und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Familienbonus Plus geltend machen, rückwirkend bis zu fünf Jahre.
- [x]Wohnbeihilfe und Kinderbetreuungszuschuss des Bundeslandes prüfen, sie werden nicht automatisch angepasst.
- [x]Bei akuter Bedrohung: Gewaltschutzzentrum oder Frauenhelpline kontaktieren, beide sind rund um die Uhr erreichbar.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Kindesunterhalt in Österreich?
Er richtet sich nach dem Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. In der Praxis rechnen Gerichte mit rund 16 bis 22 Prozent des Nettoeinkommens für ein Kind, mit Abschlägen für weitere unterhaltsberechtigte Personen. Eine feste gesetzliche Tabelle gibt es nicht.
Sind die Regelbedarfssätze der Unterhaltsanspruch?
Nein. Sie geben an, was ein Kind eines bestimmten Alters durchschnittlich kostet, und dienen den Gerichten als Vergleichsmaßstab. Der konkrete Unterhalt wird aus dem Einkommen berechnet.
Was tun, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Zuerst braucht es einen Unterhaltstitel, also einen Gerichtsbeschluss oder gerichtlichen Vergleich. Damit sind Lohnpfändung oder Unterhaltsvorschuss möglich. Den Vorschuss beantragt man beim Bezirksgericht am Wohnort des Kindes.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Höchstbetrag liegt bei 855,16 Euro im Monat. Die Pauschalbeträge betragen 300 Euro für Kinder bis 6 Jahre, 428 Euro bis 14 Jahre und 556 Euro ab 14 Jahren.
Kann man auf Kindesunterhalt verzichten?
Nicht wirksam. Der Anspruch gehört dem Kind, nicht dem betreuenden Elternteil. Eine Verzichtserklärung in einer Scheidungsvereinbarung bindet das Kind nicht.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht bis zur Volljährigkeit. Solange ein Kind eine Ausbildung ernsthaft betreibt, besteht die Pflicht weiter. Volljährige Kinder machen den Anspruch selbst geltend.
Weiterführende Informationen
- Kindesunterhalt (Bundesministerium für Justiz)
- Unterhaltsvorschuss: Gesicherter Unterhalt für Kinder (Bundesministerium für Justiz)
- Unterhaltsvorschuss der Justiz, Beträge 2026 (Bundesministerium für Justiz)
- Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Sozialministerium)
- Neuer Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Arbeiterkammer)
- Allgemeines zur Unterhaltshöhe (oesterreich.gv.at)
