Familienbeihilfe in Österreich: Beträge, Antrag und Auszahlung
Die Familienbeihilfe ist die Grundleistung für Familien in Österreich. Sie hängt am Alter des Kindes und an der Zahl der Kinder, kommt bei einer Geburt in Österreich meist ohne Antrag und wird zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag überwiesen. Dieser Beitrag erklärt die Beträge, den Weg zum Antrag und die Grenzen des Anspruchs.
Das Wichtigste in Kürze
- -Die Familienbeihilfe steigt mit dem Alter des Kindes: von 138,40 Euro ab der Geburt auf 200,40 Euro ab 19 Jahren.
- -Ab zwei Kindern kommt für jedes Kind ein Zuschlag dazu, die sogenannte Geschwisterstaffelung.
- -Wer in Österreich entbindet, muss in der Regel nichts beantragen: Das Standesamt meldet die Geburt, das Finanzamt prüft von selbst.
- -Rückwirkend wird höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
- -Der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro je Kind und Monat wird automatisch mitüberwiesen und muss nicht beantragt werden.
Wer Anspruch hat
Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht das Kind bekommt die Leistung, sondern der Elternteil, in dessen Haushalt es lebt. Leben die Eltern getrennt, steht sie dem Elternteil zu, bei dem das Kind überwiegend wohnt.
Die Familienbeihilfe ist keine Sozialleistung im engeren Sinn: Sie hängt nicht am Einkommen der Eltern. Ob jemand gut verdient oder arbeitslos ist, ändert an der Höhe nichts. Das unterscheidet sie von der Schulbeihilfe oder vom Mehrkindzuschlag, die beide eine Einkommensgrenze kennen.
Für Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft gelten zusätzliche Voraussetzungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Wer aus einem anderen EU-Staat kommt und in Österreich arbeitet, fällt in der Regel unter die europäischen Koordinierungsregeln; welcher Staat zahlt, richtet sich dann danach, wo gearbeitet und wo gewohnt wird.
Die Beträge im Überblick
Die Familienbeihilfe steigt in drei Stufen mit dem Alter des Kindes. Der höhere Betrag gilt jeweils ab dem Monat, der auf den Geburtstag folgt. Die folgenden Beträge gelten laut dem Bundesministerium für Finanzen für die Kalenderjahre 2026 und 2027.
| Alter des Kindes | Familienbeihilfe je Monat |
|---|---|
| ab der Geburt | 138,40 Euro |
| ab 3 Jahren | 148,00 Euro |
| ab 10 Jahren | 171,80 Euro |
| ab 19 Jahren | 200,40 Euro |
Geschwisterstaffelung: warum das zweite Kind mehr bringt
Ab zwei Kindern erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes einzelne Kind. Der Zuschlag ist kein Betrag für das zusätzliche Kind, sondern kommt auf jedes Kind der Familie obendrauf. Bei drei Kindern bekommt also jedes der drei Kinder 21,10 Euro mehr, zusammen 63,30 Euro im Monat.
Mitgezählt werden alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Fällt ein Kind heraus, weil es die Altersgrenze erreicht oder eine Ausbildung abbricht, sinkt der Zuschlag für die übrigen Kinder wieder.
| Zahl der Kinder | Zuschlag je Kind und Monat |
|---|---|
| 2 Kinder | 8,60 Euro |
| 3 Kinder | 21,10 Euro |
| 4 Kinder | 32,10 Euro |
| 5 Kinder | 38,90 Euro |
| 6 Kinder | 43,40 Euro |
| ab 7 Kindern | 63,10 Euro |
Was zusätzlich überwiesen wird
Neben der Familienbeihilfe selbst laufen drei weitere Beträge über dieselbe Überweisung. Sie müssen nicht gesondert beantragt werden, was in der Praxis dazu führt, dass viele Familien sie gar nicht als eigene Leistungen wahrnehmen.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt 70,90 Euro je Kind und Monat. Er ist streng genommen keine Beihilfe, sondern ein Steuerabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausgezahlt wird. Deshalb kommt er auch dann, wenn gar keine Lohnsteuer anfällt.
Das Schulstartgeld von 121,40 Euro wird einmal im August für Kinder überwiesen, die im laufenden Kalenderjahr zwischen 6 und 15 Jahre alt sind. Auch dafür ist kein Antrag nötig.
Der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder liegt bei 189,20 Euro im Monat. Er setzt eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice über den Grad der Behinderung voraus und muss beantragt werden.
Der Antrag: meistens keiner nötig
Für Kinder, die in Österreich geboren werden, gilt seit Mai 2015 die antragslose Familienbeihilfe. Das Standesamt meldet die Geburt an das Zentrale Personenstandsregister, von dort gehen die Daten an die Finanzverwaltung, und diese prüft automatisch, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Eltern bekommen eine Mitteilung und danach das Geld. Nachfragen kommen nur, wenn etwas fehlt, typischerweise die Bankverbindung.
In allen anderen Fällen wird ein Antrag gebraucht: bei Zuzug aus dem Ausland, bei einem Wechsel des Haushalts, bei Adoption oder Pflegschaft und immer dann, wenn für ein volljähriges Kind weitergezahlt werden soll. Der Antrag läuft über FinanzOnline oder über das Formular Beih 100 und geht an das Finanzamt Österreich. Ein Behördenweg ist nicht nötig.
Ein Punkt, der regelmäßig Geld kostet: Rückwirkend wird die Familienbeihilfe nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Wer merkt, dass für ein studierendes Kind seit Jahren nichts gezahlt wurde, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.
Bis wann gezahlt wird
Bis zum 18. Geburtstag läuft die Familienbeihilfe ohne weitere Nachweise. Danach hängt sie an einer Berufsausbildung: Schule, Lehre, Studium oder eine vergleichbare Ausbildung. Der Nachweis muss dem Finanzamt vorgelegt werden, bei einem Studium in Form eines Studienerfolgsnachweises.
Die allgemeine Altersgrenze liegt beim 24. Geburtstag. Auf 25 verlängert sie sich unter anderem für Kinder, die Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, und für Kinder mit erheblicher Behinderung. Ist ein Kind vor dem 21. Geburtstag dauerhaft außerstande, sich selbst zu erhalten, läuft die Familienbeihilfe ohne Altersgrenze weiter.
Volljährige Kinder können die Familienbeihilfe grundsätzlich nicht selbst beantragen; der Anspruch liegt bei den Eltern. Sie können aber verlangen, dass das Geld direkt auf ihr eigenes Konto überwiesen wird.
Eine eigene Verdienstgrenze gilt für Kinder ab 20 Jahren: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Kindes in einem Kalenderjahr die im Familienlastenausgleichsgesetz genannte Grenze, wird der übersteigende Teil der Familienbeihilfe zurückgefordert. Ferialarbeit vor dem 20. Geburtstag bleibt dabei außer Betracht.
Wenn das Kind selbst verdient
Die häufigste Rückforderung der Familienbeihilfe hat nichts mit dem Einkommen der Eltern zu tun, sondern mit dem des Kindes. Ein volljähriges Kind darf 17.212 Euro zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr erzielen (Wert 2026), ohne dass der Anspruch wegfällt.
Zwei Punkte daran werden regelmäßig falsch erinnert. Erstens der Zeitpunkt: Die Grenze gilt nicht ab dem 18. Geburtstag. Das Einkommen bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem das Kind 19 Jahre alt wird; erst ab dem Jahr, in dem es 20 wird, zählt sie. Ein Ferialjob mit Neunzehn ist also unschädlich, auch wenn er gut bezahlt war.
Zweitens der Umfang der Rückforderung: Wird die Grenze überschritten, ist nicht die gesamte Familienbeihilfe des Jahres zurückzuzahlen, sondern nur der Betrag, um den die Grenze überschritten wurde. Wer 500 Euro zu viel verdient hat, zahlt 500 Euro zurück, nicht die Beihilfe von zwölf Monaten.
Nicht mitgerechnet werden unter anderem die Lehrlingsentschädigung, Waisenpension und Waisenversorgungsgenuss sowie steuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe. Abgezogen werden außerdem Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale und außergewöhnliche Belastungen. Maßgeblich ist am Ende das zu versteuernde Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid, nicht der Bruttolohn auf dem Lohnzettel, und das ist der Grund, warum eine Überschreitung oft erst Jahre später auffällt.
Was in der Praxis schiefgeht
Drei Situationen führen regelmäßig zu Rückforderungen oder verlorenem Geld, und alle drei sind vermeidbar.
- [x]Ausbildungsabbruch nicht gemeldet: Wer die Schule oder das Studium beendet, muss das dem Finanzamt melden. Wird weitergezahlt, kommt eine Rückforderung, oft über mehrere Monate auf einmal.
- [x]Haushaltswechsel nach Trennung nicht gemeldet: Zieht das Kind zum anderen Elternteil, wechselt der Anspruch mit. Bis zur Meldung zahlt das Finanzamt an die falsche Person.
- [x]Studienerfolgsnachweis vergessen: Ohne Nachweis stellt das Finanzamt die Zahlung ein. Der Nachweis kann nachgereicht werden, die Zahlung läuft dann rückwirkend weiter.
- [x]Zuzug aus dem Ausland: Hier kommt nichts automatisch. Ohne Antrag über FinanzOnline oder Formular Beih 100 fließt kein Geld.
- [x]Bankverbindung nicht hinterlegt: Bei der antragslosen Familienbeihilfe ist das der häufigste Grund, warum die erste Zahlung ausbleibt.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich die Familienbeihilfe nach der Geburt beantragen?
Bei einer Geburt in Österreich in der Regel nicht. Das Standesamt meldet die Geburt, die Finanzverwaltung prüft automatisch und zahlt aus. Nur wenn Daten fehlen, etwa die Bankverbindung, meldet sich das Finanzamt. Bei Zuzug aus dem Ausland, Adoption oder einem Wechsel des Haushalts ist ein Antrag nötig.
Hängt die Familienbeihilfe vom Einkommen der Eltern ab?
Nein. Die Höhe richtet sich nur nach dem Alter des Kindes und der Zahl der Kinder im Haushalt. Eine Einkommensgrenze gibt es beim Mehrkindzuschlag und bei der Schulbeihilfe, nicht bei der Familienbeihilfe selbst.
Wie weit rückwirkend bekomme ich Familienbeihilfe?
Höchstens fünf Jahre ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wer feststellt, dass für ein Kind länger nichts gezahlt wurde, verliert also den Teil, der weiter zurückliegt.
Was ist die Geschwisterstaffelung genau?
Ein Zuschlag, der ab zwei Kindern für jedes Kind der Familie dazukommt, nicht nur für das zusätzliche. Bei drei Kindern erhält jedes Kind 21,10 Euro mehr im Monat, zusammen also 63,30 Euro.
Bekomme ich das Schulstartgeld automatisch?
Ja. Für Kinder, die im laufenden Kalenderjahr zwischen 6 und 15 Jahre alt sind, werden im August 121,40 Euro zusätzlich zur Familienbeihilfe überwiesen. Ein Antrag ist nicht nötig.
Wie lange läuft die Familienbeihilfe für ein studierendes Kind?
Grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag, sofern eine Berufsausbildung nachgewiesen wird. Auf das 25. Lebensjahr verlängert sie sich unter anderem nach Präsenz- oder Zivildienst. Ab 20 Jahren gilt zusätzlich eine Verdienstgrenze für das Kind selbst.
Wie viel darf mein Kind verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?
17.212 Euro zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr (Wert 2026). Die Grenze zählt erst ab dem Jahr, in dem das Kind 20 Jahre alt wird. Wird sie überschritten, ist nur der überschießende Betrag zurückzuzahlen, nicht die gesamte Beihilfe.
Zählt die Lehrlingsentschädigung zur Zuverdienstgrenze?
Nein. Lehrlingsentschädigung, Waisenpension und steuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe oder Arbeitslosengeld bleiben außer Betracht.
Weiterführende Informationen
- Höhe der Familienbeihilfe (oesterreich.gv.at)
- Familienbeihilfe: Beantragung (oesterreich.gv.at)
- Familienlastenausgleichsgesetz 1967, geltende Fassung (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- Absetzbeträge für Familien (oesterreich.gv.at)
- Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe (oesterreich.gv.at)
