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Schulstartgeld, Schulbeihilfe und Hilfen zum Schulbeginn

Der Schulbeginn kostet Geld, und ein Teil davon wird ersetzt. Manches kommt automatisch, das meiste nur auf Antrag und mit einer Frist, die viele Familien verpassen. Dieser Beitrag ordnet die Leistungen nach Schulform und Zeitpunkt und nennt die Stelle, bei der jede einzelne beantragt wird.

Datenstand: 10. September 2026Gültig für: ÖsterreichQuelle: Schul- und Heimbeihilfe, Grundbeträge
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Das Wichtigste in Kürze

  • -Das Schulstartgeld von 121,40 Euro kommt im August automatisch für Kinder, die im Kalenderjahr zwischen 6 und 15 Jahre alt sind.
  • -Die Schulbeihilfe gibt es erst ab der 10. Schulstufe, also nicht in Volksschule und Unterstufe.
  • -Der Antrag auf Schulbeihilfe muss bis zum Jahresende des Kalenderjahres eingebracht werden, in dem das Unterrichtsjahr beginnt.
  • -Wer Heimbeihilfe bekommt, erhält 178 Euro Fahrtkostenbeihilfe automatisch dazu, ohne eigenen Antrag.
  • -Schulbücher und Schülerfreifahrt laufen über den Familienlastenausgleichsfonds und sind für Familien kostenfrei beziehungsweise stark verbilligt.

Schulstartgeld: der eine Betrag, der von selbst kommt

Das Schulstartgeld beträgt 121,40 Euro und wird einmal im August gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen. Anspruch besteht für jedes Kind, das im laufenden Kalenderjahr zwischen 6 und 15 Jahre alt ist. Ein Antrag ist nicht nötig, und es spielt keine Rolle, welche Schule das Kind besucht oder wie viel die Eltern verdienen.

Der Betrag ist bewusst pauschal und deckt einen Teil der Anschaffungen ab: Schultasche, Hefte, Malsachen, Turnzeug. Wer eine neue Schultasche kauft, ist damit noch nicht durch; die Rechnung für einen Schulanfang liegt in der Regel deutlich darüber.

Weil das Schulstartgeld an die Familienbeihilfe gekoppelt ist, kommt es auch dann, wenn ein Kind gerade nicht zur Schule geht, etwa im Jahr vor der Einschulung oder nach dem Ende der Schulpflicht mit 15. Das ist keine Lücke im System, sondern die Folge der Altersgrenze.

Schulbeihilfe: erst ab der 10. Schulstufe

Die Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz ist die eigentliche Förderung für Familien mit geringem Einkommen. Sie setzt aber spät ein: Anspruch besteht erst ab der 10. Schulstufe, also ab der fünften Klasse einer höheren Schule oder der entsprechenden Stufe einer berufsbildenden Schule. Für Volksschule, Mittelschule und Unterstufe gibt es sie nicht.

Voraussetzungen sind ein günstiger Schulerfolg, soziale Bedürftigkeit und in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung. Die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern, von der Familiengröße und vom Familienstand ab und wird individuell berechnet. Die Arbeiterkammer Oberösterreich stellt dafür einen Rechner bereit, mit dem sich anonym abschätzen lässt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Die Frist ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern: Er muss bis zum Ende des Kalenderjahres eingebracht werden, in dem das jeweilige Unterrichtsjahr beginnt. Für das Schuljahr 2026/27 heißt das: bis 31. Dezember 2026. Wer im Frühjahr merkt, dass Geld fehlt, ist zu spät. Der Online-Antrag wird schneller bearbeitet als der Papierweg.

Zuständig für den Antrag ist die Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dem die Schule liegt, nicht das Finanzamt und nicht die Gemeinde. Der Online-Weg läuft über das Portal schuelerbeihilfen.at des Bildungsministeriums; dort stehen auch die Formulare für den Papierweg und der Rechner, mit dem sich die Höhe abschätzen lässt. Gebraucht werden die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen aus dem vorvergangenen Jahr, die Schulbesuchsbestätigung und, bei der Heimbeihilfe, der Nachweis über die Unterbringung.

Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe

Wer wegen der Ausbildung nicht zu Hause wohnen kann, weil die Schule zu weit entfernt liegt, kann zusätzlich Heimbeihilfe beantragen. Sie deckt einen Teil der Kosten für Internat oder Zweitwohnsitz. An die Heimbeihilfe gekoppelt ist die Fahrtkostenbeihilfe von 178 Euro im Jahr. Sie wird ohne eigenen Antrag mit ausbezahlt, sobald Heimbeihilfe gewährt wird. Wer nur Schulbeihilfe bekommt, hat darauf keinen Anspruch.

Die Grundbeträge nennt das Bildungsministerium: 1.895 Euro im Jahr für die Schulbeihilfe und 2.315 Euro im Jahr für die Heimbeihilfe. Ausbezahlt wird allerdings selten der Grundbetrag. Er erhöht sich bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen und vermindert sich um die Unterhaltsleistung der Eltern und um einen Teil des eigenen Einkommens der Schülerin oder des Schülers. Was am Ende übrig bleibt, steht erst im Bescheid.

Ein Hinweis dazu, weil er Verwirrung erspart: Die Beträge werden jedes Jahr angepasst, und die amtlichen Seiten ziehen unterschiedlich schnell nach. Auf oesterreich.gv.at und bei den Bildungsdirektionen stehen derzeit noch 1.845 Euro, 2.254 Euro und 173 Euro, also die Werte des Schuljahres 2025/26. Maßgeblich ist der Bescheid der Bildungsdirektion.

Für Berufstätige, die eine Schule besuchen und dafür die Arbeitszeit reduzieren oder aussetzen, gibt es die Besondere Schulbeihilfe. Sie ersetzt Einkommen und liegt deutlich höher als die normale Schulbeihilfe: Der monatliche Grundbetrag beträgt 1.200 Euro, für verheiratete Schülerinnen und Schüler ohne verdienenden Partner kommen 546 Euro dazu und je unterhaltsberechtigtem Kind weitere 206 Euro. Gewährt wird sie für den Vorbereitungszeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Abschlussprüfung.

Schulbücher und Schülerfreifahrt

Zwei große Posten fallen für Familien in Österreich weitgehend weg, und zwar unabhängig vom Einkommen. Beide werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.

Die Schulbuchaktion stellt die Schulbücher zur Verfügung. Familien zahlen lediglich einen geringen Selbstbehalt, der von der Schule eingehoben wird. Die Bücher gehen in der Regel in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler über.

Die Schülerfreifahrt deckt den Weg zwischen Wohnort und Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit eigens eingerichteten Schulbussen. Auch hier fällt ein Selbstbehalt an. Beantragt wird sie über die Schule, in der Regel gleich zu Schulbeginn. Wo kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, kommt stattdessen eine Schulfahrtbeihilfe in Betracht.

Was Länder und Gemeinden dazugeben

Über die Bundesleistungen hinaus fördern die Bundesländer, viele Gemeinden und die Arbeiterkammern den Schulstart zusätzlich. Diese Leistungen sind sehr unterschiedlich, ändern sich häufiger als die Bundesleistungen und werden nicht zentral veröffentlicht. Typisch sind Schulstartaktionen der Landesregierung, Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde und die Schulbeihilfen der Arbeiterkammer für Mitglieder.

Weil diese Angebote jährlich neu beschlossen werden, führt hier keine Liste weiter, sondern nur der Blick auf die Website des eigenen Bundeslandes und der eigenen Gemeinde, jeweils im Spätsommer. Die Arbeiterkammer des Bundeslandes berät dazu kostenlos und kennt in der Regel auch die Landesförderungen.

Was Länder und Gemeinden dazugeben: Übersichtstabelle
LeistungWer sie bekommtAntrag
Schulstartgeld 121,40 EuroKinder von 6 bis 15 im Kalenderjahrkeiner, kommt im August automatisch
Schulbeihilfeab der 10. Schulstufe, einkommensabhängigbis Jahresende bei der Schülerbeihilfenbehörde
Heimbeihilfewenn die Schule einen Zweitwohnsitz erfordertgemeinsam mit der Schulbeihilfe
Fahrtkostenbeihilfe 178 Eurower Heimbeihilfe erhältkeiner, wird mit ausbezahlt
Besondere SchulbeihilfeBerufstätige in Ausbildungbei der Schülerbeihilfenbehörde
Schulbuchaktion und Schülerfreifahrtalle Schülerinnen und Schülerüber die Schule, Selbstbehalt

Der Zeitplan für ein Schuljahr

Die Fristen liegen weit auseinander, und die wichtigste liegt im Herbst, wenn der Schulstart schon vorbei ist.

Checkliste & Kriterien:
  • [x]Juni bis Juli: Schulstartaktionen von Land und Gemeinde prüfen, sie haben oft eigene Fristen vor dem Schulbeginn.
  • [x]August: Das Schulstartgeld kommt automatisch. Wenn nicht, prüfen, ob die Familienbeihilfe läuft und die Bankverbindung stimmt.
  • [x]September: Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion über die Schule abwickeln, meist in der ersten Schulwoche.
  • [x]Herbst: Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe stellen, sobald der Schulbesuch feststeht.
  • [x]Bis 31. Dezember: Letzter Tag für den Antrag auf Schulbeihilfe für das laufende Unterrichtsjahr.
  • [x]Im Folgejahr: Arbeitnehmerveranlagung abgeben und dabei Familienbonus Plus und, ab drei Kindern, den Mehrkindzuschlag geltend machen.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich das Schulstartgeld auch für ein Kind im Kindergarten?

Ja, sofern das Kind im laufenden Kalenderjahr sechs Jahre alt wird. Das Schulstartgeld hängt am Alter und an der Familienbeihilfe, nicht am Schulbesuch.

Warum bekomme ich für mein Volksschulkind keine Schulbeihilfe?

Die Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz beginnt erst mit der 10. Schulstufe. Für Volksschule und Unterstufe gibt es sie nicht, dort greifen Schulstartgeld, Schulbuchaktion, Schülerfreifahrt und die Aktionen der Länder.

Bis wann muss der Antrag auf Schulbeihilfe gestellt sein?

Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Unterrichtsjahr beginnt. Für das Schuljahr 2026/27 also bis 31. Dezember 2026. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Muss ich die Fahrtkostenbeihilfe extra beantragen?

Nein. Wer Heimbeihilfe zugesprochen bekommt, erhält 178 Euro Fahrtkostenbeihilfe ohne eigenen Antrag dazu.

Sind Schulbücher in Österreich kostenlos?

Weitgehend. Die Schulbuchaktion stellt die Bücher bereit, Familien zahlen nur einen geringen Selbstbehalt, der über die Schule eingehoben wird.

Wo erfahre ich, was mein Bundesland zum Schulstart zahlt?

Auf der Website der Landesregierung und der Wohnsitzgemeinde, jeweils im Spätsommer. Die Arbeiterkammer des Bundeslandes berät kostenlos und kennt die Landesförderungen in der Regel ebenfalls.

Wo stelle ich den Antrag auf Schulbeihilfe?

Bei der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dem die Schule liegt. Der Online-Weg läuft über das Portal schuelerbeihilfen.at des Bildungsministeriums, wo auch die Formulare und ein Rechner stehen. Nötig sind die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen aus dem vorvergangenen Jahr und die Schulbesuchsbestätigung.

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