Kinderarzt finden: Kassenvertrag, Wahlarzt und Erstattung
Einen Kassenplatz bei einer Kinderärztin zu finden, ist in vielen Regionen Österreichs schwierig geworden. Wer stattdessen zum Wahlarzt geht, zahlt zuerst selbst und bekommt einen Teil zurück, aber deutlich weniger als viele erwarten. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, die Erstattung und die Wege für den Notfall.
Das Wichtigste in Kürze
- -Beim Kassenarzt zahlen Sie nichts, die Abrechnung läuft über die e-card.
- -Beim Wahlarzt zahlen Sie die Rechnung zuerst selbst und bekommen 80 Prozent des Kassentarifs zurück, nicht 80 Prozent der Rechnung.
- -In der Praxis bleiben oft weit mehr als 20 Prozent der Kosten bei der Familie, weil Wahlarzthonorare über den Kassentarifen liegen.
- -Seit Juli 2024 reichen Wahlärzte mit mindestens 300 Patientinnen und Patienten im Jahr die Erstattung elektronisch für Sie ein.
- -Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind bei Kassen- und Wahlärzten gleichermaßen möglich, entscheidend ist die fristgerechte Durchführung.
Kassenarzt, Wahlarzt, Privatarzt
Ein Kassenarzt hat einen Vertrag mit der Sozialversicherung. Sie stecken die e-card, die Leistung wird direkt mit der Kasse abgerechnet, und Sie zahlen nichts. Für Kinder gibt es auch keine Rezeptgebühr, solange sie über die Familienversicherung mitversichert sind.
Ein Wahlarzt hat keinen solchen Vertrag. Sie sind dort formal Privatpatient, bezahlen die Rechnung und reichen sie danach bei der Kasse ein. Zurück kommen 80 Prozent jenes Betrags, den ein Vertragsarzt für dieselbe Leistung bekommen hätte. Diese Unterscheidung ist der Kern der ganzen Sache und wird regelmäßig missverstanden.
Ein Privatarzt im engeren Sinn rechnet gar nicht mit der Kasse ab. Hier gibt es keine Erstattung.
Die Qualifikation ist in allen drei Fällen dieselbe: Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. Der Unterschied liegt ausschließlich im Vertragsverhältnis zur Sozialversicherung, nicht in der Ausbildung.
Was Kinder auch beim Kassenarzt kostet: nichts
Der Satz "beim Kassenarzt zahlen Sie nichts" gilt für Kinder ohne Einschränkung, aber nicht deshalb, weil es keine Selbstbehalte gäbe. Es gibt sie, und Kinder sind davon ausgenommen. Weil das in den Versichertenpost selten so klar steht, verzichten Familien im Zweifel auf einen Termin.
Bei der Österreichischen Gesundheitskasse fällt für den Arztbesuch kein Behandlungsbeitrag an. Bei der BVAEB, bei der öffentlich Bedienstete, Eisenbahn- und Bergbaubeschäftigte versichert sind, gibt es einen Behandlungsbeitrag, und er wurde mit 1. Juni 2026 von zehn auf zwanzig Prozent erhöht. Mitversicherte Kinder sind davon ausgenommen. Bei der SVS, der Kasse der Selbstständigen, gilt ein Kostenanteil von zwanzig Prozent bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln, bei Bäuerinnen und Bauern zehn; auch hier sind Kinder, die als anspruchsberechtigte Angehörige mitversichert sind, sowie Versicherte unter fünfzehn Jahren befreit.
Dasselbe gilt für die Rezeptgebühr. Sie beträgt 2026 7,55 Euro je Packung, und Kinder zahlen sie nicht. Wer als Erwachsener viele Medikamente braucht, sollte zusätzlich die Obergrenze kennen: Mehr als zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens muss niemand an Rezeptgebühren zahlen, die Befreiung darüber läuft automatisch über ein Konto bei der Sozialversicherung.
Was dagegen sehr wohl Geld kostet, sind Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs, und dort entstehen die Rechnungen, mit denen Eltern nicht rechnen: Untersuchungen und Behandlungen beim Wahlarzt, Logopädie, Ergotherapie und Psychotherapie über die bewilligten Einheiten hinaus, Zahnregulierungen ohne die Voraussetzungen der Gratiszahnspange, Impfungen außerhalb des kostenfreien Kinderimpfprogramms sowie Zuzahlungen bei Brillen und orthopädischen Einlagen. Bei allem, was über einen Arztbesuch hinausgeht, lohnt die Frage nach der Bewilligung, bevor die Behandlung beginnt.
Was die Kasse beim Wahlarzt wirklich zahlt
Die Regel lautet: 80 Prozent des Betrags, den ein Vertragspartner für dieselbe Behandlung erhalten hätte. Nicht 80 Prozent der Rechnung, die Sie bezahlt haben.
Der Unterschied ist erheblich, weil Wahlarzthonorare in aller Regel deutlich über den Kassentarifen liegen. Ein Zahlenbeispiel: Kostet eine Ordination beim Wahlarzt 100 Euro und läge der Kassentarif für dieselbe Leistung bei 30 Euro, bekommen Sie 24 Euro zurück, also knapp ein Viertel Ihrer Auslagen. Die Kassentarife sind in den Honorarordnungen der Landesgesundheitskassen öffentlich einsehbar, aber sperrig zu lesen.
Für eine Familie mit einem Kind, das im Winter alle paar Wochen krank ist, summiert sich das. Wer die Wahl hat, sollte deshalb vor der ersten Buchung beim Wahlarzt fragen, welcher Betrag üblicherweise erstattet wird. Viele Ordinationen nennen diese Zahl von sich aus, weil sie die Frage kennen.
So reichen Sie eine Wahlarztrechnung ein
Seit 1. Juli 2024 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte, die im Jahr mindestens 300 Patientinnen und Patienten behandeln, verpflichtet, die Erstattung über das System WAHonline elektronisch für ihre Patienten einzureichen. In diesen Fällen müssen Sie selbst nichts tun; das Geld kommt von der Kasse auf Ihr Konto.
Wo das nicht greift, reichen Sie selbst ein. Nötig ist eine saldierte Honorarnote, also eine Rechnung mit dem Vermerk, dass sie bezahlt wurde, samt Diagnose und Leistungsbeschreibung.
- [x]Rechnung prüfen: Sie muss Name und Geburtsdatum des Kindes, Datum der Behandlung, die einzelnen Leistungen, den Betrag und den Zahlungsvermerk enthalten.
- [x]Einreichen über die App oder das Portal Ihrer Krankenkasse, alternativ per Post oder in einer Servicestelle.
- [x]Bankverbindung im Kassenportal hinterlegen, sonst verzögert sich die Auszahlung.
- [x]Frist beachten: Rechnungen können bis zu 42 Monate nach der Behandlung eingereicht werden.
- [x]Erstattung kontrollieren: Der Bescheid weist aus, welcher Kassentarif zugrunde gelegt wurde.
Einen Kassenplatz finden
Die Suche nach einem Kassenkinderarzt ist regional sehr unterschiedlich schwierig. In Wien und den Landeshauptstädten gibt es mehr Ordinationen, aber auch mehr Nachfrage; in ländlichen Bezirken fehlen teils ganze Stellen.
Der offizielle Weg führt über die Arztsuche der Sozialversicherung, die nach Fachrichtung, Bezirk und Kassenvertrag filtert. Sie zeigt auch, welche Ordinationen gerade Patientinnen und Patienten aufnehmen, allerdings nicht immer tagesaktuell.
Zwei Punkte, die in der Praxis helfen: Erstens nehmen viele Ordinationen Neugeborene auf, auch wenn sie sonst voll sind, weil die Vorsorgeuntersuchungen planbar sind. Es lohnt, schon in der Schwangerschaft anzufragen. Zweitens gibt es neben Einzelordinationen zunehmend Primärversorgungseinheiten und Gruppenpraxen mit längeren Öffnungszeiten, die häufiger freie Plätze haben.
Wenn die Kinderärztin nicht verfügbar ist, übernimmt die Hausärztin oder der Hausarzt die Grundversorgung von Kindern. Das ist keine Notlösung zweiter Klasse, sondern in vielen Regionen der Regelfall.
Außerhalb der Ordinationszeiten
Abends, am Wochenende und an Feiertagen greift eine andere Struktur, und es hilft, sie vor dem ersten Fieberschub zu kennen.
| Lage | Anlaufstelle |
|---|---|
| Unklar, ob ein Arztbesuch nötig ist | Gesundheitsnummer 1450, rund um die Uhr, kostenlos |
| Behandlung nötig, aber kein Notfall | Ärztefunkdienst oder Bereitschaftsdienst der Region |
| Ordination geschlossen, Kind akut krank | Kinderambulanz des nächsten Krankenhauses |
| Lebensbedrohlich, Atemnot, Bewusstlosigkeit | Notruf 144 |
| Verdacht auf Vergiftung | Vergiftungsinformationszentrale, rund um die Uhr |
Eltern-Kind-Pass und Vorsorge
Die Untersuchungen des Eltern-Kind-Passes können sowohl bei Kassen- als auch bei Wahlärzten durchgeführt werden. Entscheidend für den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ist, dass die vorgesehenen Untersuchungen fristgerecht erfolgen und eingetragen werden, nicht bei wem.
Beim Wahlarzt fallen dafür allerdings Kosten an, die nur teilweise erstattet werden. Wer knapp kalkuliert, sollte die Vorsorgeuntersuchungen deshalb möglichst bei einer Kassenordination machen lassen, auch wenn die laufende Betreuung woanders stattfindet. Viele Ordinationen bieten die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen auch für Kinder an, die sonst nicht dort betreut werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich beim Wahlarzt 80 Prozent der Rechnung zurück?
Nein. Erstattet werden 80 Prozent jenes Betrags, den ein Vertragsarzt für dieselbe Leistung von der Kasse bekommen hätte. Da Wahlarzthonorare in der Regel höher sind, bleibt in der Praxis oft mehr als die Hälfte der Rechnung bei der Familie.
Muss ich die Wahlarztrechnung selbst einreichen?
Nicht immer. Wahlärztinnen und Wahlärzte mit mindestens 300 Patientinnen und Patienten im Jahr sind seit Juli 2024 verpflichtet, die Erstattung elektronisch für Sie einzureichen. In allen anderen Fällen reichen Sie die saldierte Honorarnote selbst bei Ihrer Kasse ein.
Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung einzureichen?
Bis zu 42 Monate nach der Behandlung. Wer alte Rechnungen findet, sollte trotzdem zügig einreichen, weil die Nachweise mit der Zeit schwerer zu beschaffen sind.
Kann ein Hausarzt mein Kind betreuen?
Ja. Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag betreuen Kinder in der Grundversorgung. In vielen Regionen Österreichs ist das der Regelfall, weil Kassenstellen für Kinderheilkunde fehlen.
Wohin am Wochenende, wenn das Kind fiebert?
Zuerst die Gesundheitsnummer 1450 anrufen. Sie ist rund um die Uhr besetzt, kostenlos und sagt Ihnen, ob und wohin Sie fahren sollen. Bei Atemnot, Bewusstlosigkeit oder anderen bedrohlichen Zeichen sofort 144 wählen.
Zählen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen beim Wahlarzt?
Ja. Für das Kinderbetreuungsgeld zählt, dass die Untersuchungen fristgerecht erfolgen und eingetragen werden, nicht bei welchem Arzt. Beim Wahlarzt entstehen dafür aber Kosten, die nur teilweise erstattet werden.
Zahlen Kinder einen Selbstbehalt beim Arzt?
Nein. Bei der ÖGK gibt es keinen Behandlungsbeitrag. Bei der BVAEB, die den Beitrag mit 1. Juni 2026 von zehn auf zwanzig Prozent erhöht hat, und bei der SVS sind mitversicherte Kinder ausgenommen. Auch die Rezeptgebühr von 7,55 Euro je Packung (2026) fällt für Kinder nicht an.
Weiterführende Informationen
- Wahlärztinnen und Wahlärzte (Österreichische Gesundheitskasse)
- Wahlarzt: Rechnung einreichen (Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Wahlarzt: Kostenerstattung anzeigen (Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Start der Online-Kostenerstattung durch Wahlärzte (Österreichische Gesundheitskasse)
- Selbstbehalt und Vergütung (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)
- Rezeptgebühr und Rezeptgebührenbefreiung (Österreichische Gesundheitskasse)
