Leitfaden für werdende Eltern in Österreich: Von der Schwangerschaft bis zur Geburt
Von den Pflichtuntersuchungen im Eltern-Kind-Pass über Mutterschutz und Wochengeld bis zu Karenzmodellen und der Geburtsanmeldung: Der verlässliche Schritt-für-Schritt-Fahrplan für werdende Eltern in Österreich.

Das Wichtigste in Kürze
- -Fahrplan aller fünf gynäkologischen Pflichtuntersuchungen im Eltern-Kind-Pass zur Sicherung des vollen Kinderbetreuungsgeldes.
- -Fristen und Berechnung für Mutterschutz und Wochengeld bei ÖGK, SVS und BVAEB.
- -Direkter Vergleich von einkommensabhängigem KBG und pauschalem KBG-Konto inklusive Partnerschaftsbonus.
- -Praxisanleitung für Geburtsanmeldung, Babypoint-Behördenwege und kostenfreie Hebammenberatung.
Die ersten Wochen: was jetzt zählt
Bevor der erste Termin in der Ordination steht, sind einige Wochen vergangen, in denen sich beim Kind das Nervensystem anlegt. Drei Dinge sind in dieser Zeit wichtiger als alles, was später noch kommt.
Folsäure, und zwar früh. Empfohlen sind 400 Mikrogramm täglich als Präparat, zusätzlich zu einer folatreichen Ernährung, und zwar beginnend mindestens vier Wochen vor der Schwangerschaft und weiter über die ersten drei Monate. Der Grund ist der Zeitpunkt: Ein Mangel in den ersten Wochen kann einen Neuralrohrdefekt verursachen, also eine Schädigung des zentralen Nervensystems, und dieses Fenster schließt sich, bevor viele Frauen von der Schwangerschaft wissen. Aus Präparaten sollten 1.000 Mikrogramm täglich nicht überschritten werden.
Impfungen, die dem Kind gelten. In der Schwangerschaft werden Impfungen gegen Influenza, Pertussis, Covid-19 und RSV empfohlen. Die Keuchhustenimpfung ist dabei die mit dem unmittelbarsten Nutzen für das Kind: Empfohlen ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel, idealerweise zwischen der 27. und 36. Woche und unabhängig davon, wann die letzte Pertussisimpfung war. Über die Plazenta gehen Antikörper auf das Kind über und schützen es in den ersten Lebensmonaten, also in der Zeit, in der Keuchhusten für Neugeborene lebensbedrohlich ist und die Sechsfachimpfung noch aussteht; die beginnt erst mit drei Monaten.
Was vom Teller verschwindet. Rohmilch und Rohmilchkäse, Weichkäse mit gewaschener Rinde, rohes oder kurz gereiftes Fleisch wie Salami, Mettwurst und Carpaccio, rohen Fisch, vorgeschnittene Salate und geräucherte Fischprodukte aus der Kühltheke: Dahinter stehen Listerien und Toxoplasmen, die für eine gesunde Erwachsene harmlos sind und beim ungeborenen Kind schwere Schäden verursachen können. Dazu Alkohol, für den es keine unbedenkliche Menge gibt, und Rauchen, auch passiv. Obst und Gemüse gründlich waschen, Fleisch durchgaren, und beim Umgang mit Katzenstreu oder Gartenerde Handschuhe tragen.
Eltern-Kind-Pass: Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft
Der Eltern-Kind-Pass (bis 2023 'Mutter-Kind-Pass') sieht fünf verpflichtende gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft vor, um die Gesundheit von Mutter und Kind engmaschig zu überwachen:
- 1. Untersuchung (bis Ende der 16. SSW): Bluttests (u.a. HIV-, Röteln-, Toxoplasmose- und Lues-Test), Blutgruppen- und Rhesusfaktor-Bestimmung, Hämoglobin/Hämatokrit sowie ausführliche Anamnese und gynäkologische Untersuchung.
- 2. Untersuchung (17. bis 20. SSW): Interne Untersuchung (Blutdruck, Herz, Lunge), gynäkologische Anamnese und Abklärung individueller Risiken.
- 3. Untersuchung (25. bis 28. SSW): Großes Blutbild, Hepatitis-B-Test, oraler Glukosetoleranztest (oGTT, Zuckerbelastungstest) sowie gynäkologische Untersuchung.
- 4. Untersuchung (30. bis 34. SSW): Gynäkologische Anamnese und Lagekontrolle des Kindes.
- 5. Untersuchung (35. bis 38. SSW): Letzte präpartale gynäkologische Untersuchung und Geburtsbesprechung.
Empfohlene Ultraschalltermine: Das Programm sieht drei Basis-Ultraschalluntersuchungen in den Schwangerschaftswochen 8-12, 18-22 und 30-34 vor. Diese dienen der präzisen Entwicklungskontrolle.
Kostenfreie Hebammenberatung: Zwischen der 18. und 22. SSW haben alle werdenden Mütter Anspruch auf ein kostenloses, einstündiges Beratungsgespräch mit einer Hebamme (Verlauf, Geburt, Wochenbett, Stillen). Die Beratung ist freiwillig und über die Hebammenliste (hebammen.at) organisierbar.
Fristen beachten: Die erste Untersuchung muss zwingend bis zur 16. SSW erfolgen. Für jede versäumte oder nicht fristgerecht nachgewiesene EKP-Untersuchung (Schwangerschaft und Kind bis 14 Monate) wird das Kinderbetreuungsgeld um jeweils 1.300 Euro gekürzt! Bewahren Sie Kopien aller Pass-Einträge sorgfältig auf.
Mutterschutz und Wochengeld: Fristen, Anspruch und Beantragung
Meldung beim Arbeitgeber: Informieren Sie Ihren Dienstgeber unverzüglich, sobald Sie von der Schwangerschaft wissen, unter Bekanntgabe des errechneten Geburtstermins (ärztliche Bestätigung auf Verlangen). Spätestens vier Wochen vor Beginn des Mutterschutzes (also 12 Wochen vor dem Geburtstermin) ist der Arbeitgeber erneut formal zu erinnern.
Gesetzliche Schutzfristen: Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG) normiert ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen vor dem Geburtstermin, dem Tag der Geburt und 8 Wochen danach. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt automatisch auf 12 Wochen. Während dieser Zeit ruht die Arbeitspflicht vollständig.
Höhe des Wochengeldes nach Versicherungsträger:
- ÖGK (Unselbstständig Beschäftigte): Vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens. Berechnet aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Mutterschutz zuzüglich eines prozentualen Aufschlags für Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
- SVS (Selbstständige / Gewerbetreibende / Bäuerinnen): Pauschaler Tagessatz von 72,18 Euro pro Tag (Wert 2026), sofern eine Hilfskraft beigezogen wird (oder Antrag auf Betriebshilfe).
- BVAEB (Vertragsbedienstete / Öffentlicher Dienst): Entspricht dem täglichen Anteil des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate. Beamtinnen erhalten ihre reguläre Gehaltsfortzahlung direkt vom Dienstgeber.
Antragstellung bei der Krankenkasse: Ärztliches Zeugnis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei der Kasse einreichen; der Arbeitgeber übermittelt die Arbeits- und Entgeltbestätigung direkt an den Versicherungsträger.
Wenn der Mutterschutz früher beginnt
Die acht Wochen vor dem Termin sind die Regel, nicht die Grenze. Ist Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, wenn die Frau weiterarbeitet, darf sie schon vorher nicht mehr beschäftigt werden. Das Mutterschutzgesetz nennt das ein individuelles Beschäftigungsverbot, im Alltag heißt es vorzeitiger Mutterschutz oder Freistellung.
Dafür braucht es ein Zeugnis. Ausstellen dürfen es Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin, außerdem Arbeitsinspektionsärzte und Amtsärzte; liegt ein entsprechendes fachärztliches Gutachten vor, ist die Freistellung durch diese zu erteilen. Typische Gründe sind vorzeitige Wehentätigkeit, eine Mehrlingsschwangerschaft, Blutungen, eine Zervixinsuffizienz oder ein Schwangerschaftsdiabetes mit Komplikationen.
Finanziell ändert sich dadurch nichts zum Schlechteren, und das ist der Punkt, den viele nicht wissen: Ab dem Beginn des Beschäftigungsverbots zahlt die Krankenversicherung Wochengeld, so wie in den acht Wochen davor, nicht der Arbeitgeber und nicht das Krankengeld. Der Antrag läuft über die Krankenversicherung, mit dem Freistellungszeugnis und der Bestätigung des Arbeitgebers über die Beendigung der Bezüge.
Zwei Punkte gehen in der Praxis oft unter. Erstens: Das Verbot gilt nur, wenn jede Art von Beschäftigung gefährlich wäre. Ist allein der konkrete Arbeitsplatz das Problem, etwa wegen Heben, Nachtarbeit oder Chemikalien, greift stattdessen die Pflicht des Arbeitgebers, die Tätigkeit zu ändern. Zweitens: Die Schutzfrist nach der Geburt verkürzt sich dadurch nicht. Ein früher begonnener Mutterschutz geht nicht von den acht Wochen danach ab.
Karenzmodelle und Kinderbetreuungsgeld (KBG) im Vergleich
Nach der Geburt wählen Eltern verbindlich zwischen zwei KBG-Systemen. Die Entscheidung bindet beide Partner:
Partnerschaftsbonus beantragen: Teilen sich beide Eltern die Betreuung annähernd hälftig (jeder mindestens 124 Tage Bezug), erhält jeder Partner einen steuerfreien Einmalbonus von 500 Euro (insgesamt 1.000 Euro für das Paar). Der Antrag muss spätestens 124 Tage nach dem letzten KBG-Bezugstag eingereicht werden.
| Kriterium | Einkommensabhängiges KBG (ea-KBG) | Pauschales KBG-Konto |
|---|---|---|
| Bezugsdauer (1 Elternteil) | Bis zu 365 Tage ab Geburt | Flexibel 365 bis 851 Tage ab Geburt |
| Bezugsdauer (beide Eltern) | Bis zu 426 Tage ab Geburt | Flexibel 456 bis 1.063 Tage ab Geburt |
| Höhe der Leistung | 80 % des Letzteinkommens (max. 80,12 Euro / Tag, mind. 41,14 Euro / Tag) | Gesamtsumme fix: 15.016 Euro (1 Elternteil) bzw. 18.760 Euro (beide). Tagessatz 17,65 Euro bis 41,14 Euro |
| Voraussetzung | 182 Tage durchgehende Pflichtversicherung vor Geburt | Keine Vorbeschäftigung nötig (auch Studierende / Hausfrauen) |
| Jährliche Zuverdienstgrenze | 8.600 Euro pro Kalenderjahr (strikte Geringfügigkeit) | Individuell: 60 % des Letzteinkommens, mindestens aber 18.000 Euro / Jahr |
| Überschreitung Zuverdienst | Einschleifregelung: Nur der Differenzbetrag wird zurückgefordert | Einschleifregelung: Nur der Differenzbetrag wird zurückgefordert |
| Partnerschaftsbonus | 500 Euro je Elternteil (bei 50:50 bis 60:40 Aufteilung, mind. 124 Tage) | 500 Euro je Elternteil (bei 50:50 bis 60:40 Aufteilung, mind. 124 Tage) |
Geburtsanmeldung, Babypoint und Hebammenbetreuung
Klinikwahl und rechtzeitige Anmeldung: Suchen Sie die Wunschklinik möglichst frühzeitig aus (z.B. über die Kliniksuche des Sozialministeriums oder die Wiener Spitalsanmeldung via 1450). Viele Spitäler verlangen eine Anmeldung bereits im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Ambulante Geburt oder Hausgeburt: Wenn Sie eine ambulante Geburt planen (Entlassung innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt), müssen Sie bereits in der Schwangerschaft eine betreuende Kassen- oder Wahlhebamme sowie einen Kinderarzt für die ersten Lebenswochen fix vereinbaren.
Behördenwege nach der Geburt (Digitaler Babypoint): Nach der Entbindung meldet das Krankenhaus die Geburt direkt an das zuständige Standesamt. Über den digitalen 'Babypoint' (oesterreich.gv.at mit ID Austria) oder direkt im Krankenhaus können Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Sozialversicherungsnummer (e-card) unbürokratisch in einem Schritt ausgestellt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich eine Untersuchung im Eltern-Kind-Pass vergesse?
Für jede nicht fristgerecht durchgeführte und nachgewiesene Untersuchung im Eltern-Kind-Pass wird das Kinderbetreuungsgeld um 1.300 Euro gekürzt. Bewahren Sie den Pass und Kopien der Bestätigungen immer sorgfältig auf.
Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Mitteilung, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Zudem müssen Sie den Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Antritt des Mutterschutzes (12 Wochen vor dem errechneten Termin) nochmals informieren.
Ist die Hebammenberatung in der 18. bis 22. SSW verpflichtend?
Nein, die einstündige Hebammensprechstunde ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf das Kinderbetreuungsgeld. Sie ist jedoch für alle Versicherten kostenlos und bietet wertvolle Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett.
Darf ich während des Kinderbetreuungsgeldes etwas dazuverdienen?
Ja. Beim einkommensabhängigen KBG liegt die Zuverdienstgrenze bei 8.600 Euro pro Jahr (Geringfügigkeit). Beim KBG-Konto gilt eine individuelle Grenze von 60 % des Vorverdienstes, mindestens aber 18.000 Euro pro Jahr.
Ab wann soll ich Folsäure nehmen?
Empfohlen sind 400 Mikrogramm täglich als Präparat, beginnend mindestens vier Wochen vor der Schwangerschaft und weiter über die ersten drei Monate. Der Bedarf fällt in die ersten Wochen, in denen sich das Nervensystem anlegt, also oft bevor die Schwangerschaft bekannt ist. Aus Präparaten sollten 1.000 Mikrogramm täglich nicht überschritten werden.
Welche Impfungen sind in der Schwangerschaft empfohlen?
Influenza, Pertussis, Covid-19 und RSV. Die Keuchhustenimpfung wird ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen, idealerweise zwischen der 27. und 36. Woche, unabhängig vom Abstand zur letzten Impfung. Sie schützt das Neugeborene über die mütterlichen Antikörper, bis es mit drei Monaten selbst geimpft werden kann.
Kann der Mutterschutz früher als acht Wochen vor dem Termin beginnen?
Ja. Ist Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer Weiterbeschäftigung gefährdet, besteht ein individuelles Beschäftigungsverbot. Das Zeugnis stellen Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin, Arbeitsinspektionsärzte oder Amtsärzte aus. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenversicherung Wochengeld, und die acht Wochen nach der Geburt verkürzen sich dadurch nicht.
Weiterführende Informationen
- Eltern-Kind-Pass: Untersuchungen und Leistungen (Sozialministerium)
- Mutterschaft und Karenz: Wochengeld und Schutzfristen (Österreichische Gesundheitskasse)
- Mutterschutz: Beschäftigungsverbote und Freistellung (Arbeitsinspektion)
- Folsäure: Bedarf, Quellen und Mangel (Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs)
- Ernährung in der Schwangerschaft (Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs)
- Impfungen für spezielle Personengruppen, darunter Schwangere (Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs)
- Hebammenberatung im Eltern-Kind-Pass (Österreichisches Hebammengremium)
- Schwangerschaft und Geburt: Digitaler BabyPoint (oesterreich.gv.at)
