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Leitfaden für werdende Eltern in Österreich: Von der Schwangerschaft bis zur Geburt

Von den Pflichtuntersuchungen im Eltern-Kind-Pass über Mutterschutz und Wochengeld bis zu Karenzmodellen und der Geburtsanmeldung: Der verlässliche Schritt-für-Schritt-Fahrplan für werdende Eltern in Österreich.

Leitfaden Schwangerschaft und Vorbereitung auf die Geburt in Österreich
Leitfaden Schwangerschaft und Vorbereitung auf die Geburt in Österreich

Das Wichtigste in Kürze

  • -Fahrplan aller fünf gynäkologischen Pflichtuntersuchungen im Eltern-Kind-Pass zur Sicherung des vollen Kinderbetreuungsgeldes.
  • -Fristen und Berechnung für Mutterschutz und Wochengeld bei ÖGK, SVS und BVAEB.
  • -Direkter Vergleich von einkommensabhängigem KBG und pauschalem KBG-Konto inklusive Partnerschaftsbonus.
  • -Praxisanleitung für Geburtsanmeldung, Babypoint-Behördenwege und kostenfreie Hebammenberatung.

Eltern-Kind-Pass: Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft

Der Eltern-Kind-Pass (bis 2023 'Mutter-Kind-Pass') sieht fünf verpflichtende gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft vor, um die Gesundheit von Mutter und Kind engmaschig zu überwachen:

  • 1. Untersuchung (bis Ende der 16. SSW): Bluttests (u.a. HIV-, Röteln-, Toxoplasmose- und Lues-Test), Blutgruppen- und Rhesusfaktor-Bestimmung, Hämoglobin/Hämatokrit sowie ausführliche Anamnese und gynäkologische Untersuchung.
  • 2. Untersuchung (17. bis 20. SSW): Interne Untersuchung (Blutdruck, Herz, Lunge), gynäkologische Anamnese und Abklärung individueller Risiken.
  • 3. Untersuchung (25. bis 28. SSW): Großes Blutbild, Hepatitis-B-Test, oraler Glukosetoleranztest (oGTT, Zuckerbelastungstest) sowie gynäkologische Untersuchung.
  • 4. Untersuchung (30. bis 34. SSW): Gynäkologische Anamnese und Lagekontrolle des Kindes.
  • 5. Untersuchung (35. bis 38. SSW): Letzte präpartale gynäkologische Untersuchung und Geburtsbesprechung.

Empfohlene Ultraschalltermine: Das Programm sieht drei Basis-Ultraschalluntersuchungen in den Schwangerschaftswochen 8-12, 18-22 und 30-34 vor. Diese dienen der präzisen Entwicklungskontrolle.

Kostenfreie Hebammenberatung: Zwischen der 18. und 22. SSW haben alle werdenden Mütter Anspruch auf ein kostenloses, einstündiges Beratungsgespräch mit einer Hebamme (Verlauf, Geburt, Wochenbett, Stillen). Die Beratung ist freiwillig und über die Hebammenliste (hebammen.at) organisierbar.

Wichtiger Hinweis

Fristen beachten: Die erste Untersuchung muss zwingend bis zur 16. SSW erfolgen. Für jede versäumte oder nicht fristgerecht nachgewiesene EKP-Untersuchung (Schwangerschaft und Kind bis 14 Monate) wird das Kinderbetreuungsgeld um jeweils 1.300 Euro gekürzt! Bewahren Sie Kopien aller Pass-Einträge sorgfältig auf.

Mutterschutz und Wochengeld: Fristen, Anspruch und Beantragung

Meldung beim Arbeitgeber: Informieren Sie Ihren Dienstgeber unverzüglich, sobald Sie von der Schwangerschaft wissen, unter Bekanntgabe des errechneten Geburtstermins (ärztliche Bestätigung auf Verlangen). Spätestens vier Wochen vor Beginn des Mutterschutzes (also 12 Wochen vor dem Geburtstermin) ist der Arbeitgeber erneut formal zu erinnern.

Gesetzliche Schutzfristen: Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG) normiert ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen vor dem Geburtstermin, dem Tag der Geburt und 8 Wochen danach. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt automatisch auf 12 Wochen. Während dieser Zeit ruht die Arbeitspflicht vollständig.

Höhe des Wochengeldes nach Versicherungsträger:

  • ÖGK (Unselbstständig Beschäftigte): Vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens. Berechnet aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Mutterschutz zuzüglich eines prozentualen Aufschlags für Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
  • SVS (Selbstständige / Gewerbetreibende / Bäuerinnen): Pauschaler Tagessatz von 72,18 Euro pro Tag (Wert 2026), sofern eine Hilfskraft beigezogen wird (oder Antrag auf Betriebshilfe).
  • BVAEB (Vertragsbedienstete / Öffentlicher Dienst): Entspricht dem täglichen Anteil des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate. Beamtinnen erhalten ihre reguläre Gehaltsfortzahlung direkt vom Dienstgeber.

Antragstellung bei der Krankenkasse: Ärztliches Zeugnis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei der Kasse einreichen; der Arbeitgeber übermittelt die Arbeits- und Entgeltbestätigung direkt an den Versicherungsträger.

Karenzmodelle und Kinderbetreuungsgeld (KBG) im Vergleich

Nach der Geburt wählen Eltern verbindlich zwischen zwei KBG-Systemen. Die Entscheidung bindet beide Partner:

Praxis-Tipp für Eltern

Partnerschaftsbonus beantragen: Teilen sich beide Eltern die Betreuung annähernd hälftig (jeder mindestens 124 Tage Bezug), erhält jeder Partner einen steuerfreien Einmalbonus von 500 Euro (insgesamt 1.000 Euro für das Paar). Der Antrag muss spätestens 124 Tage nach dem letzten KBG-Bezugstag eingereicht werden.

Karenzmodelle und Kinderbetreuungsgeld (KBG) im Vergleich: Übersichtstabelle
KriteriumEinkommensabhängiges KBG (ea-KBG)Pauschales KBG-Konto
Bezugsdauer (1 Elternteil)Bis zu 365 Tage ab GeburtFlexibel 365 bis 851 Tage ab Geburt
Bezugsdauer (beide Eltern)Bis zu 426 Tage ab GeburtFlexibel 456 bis 1.063 Tage ab Geburt
Höhe der Leistung80 % des Letzteinkommens (max. € 80,12 / Tag, mind. € 41,14 / Tag)Gesamtsumme fix: € 15.016 (1 Elternteil) bzw. € 18.760 (beide). Tagessatz € 17,65 bis € 41,14
Voraussetzung182 Tage durchgehende Pflichtversicherung vor GeburtKeine Vorbeschäftigung nötig (auch Studierende / Hausfrauen)
Jährliche Zuverdienstgrenze€ 8.600 pro Kalenderjahr (strikte Geringfügigkeit)Individuell: 60 % des Letzteinkommens, mindestens aber € 18.000 / Jahr
Überschreitung ZuverdienstEinschleifregelung: Nur der Differenzbetrag wird zurückgefordertEinschleifregelung: Nur der Differenzbetrag wird zurückgefordert
Partnerschaftsbonus€ 500 je Elternteil (bei 50:50 bis 60:40 Aufteilung, mind. 124 Tage)€ 500 je Elternteil (bei 50:50 bis 60:40 Aufteilung, mind. 124 Tage)

Geburtsanmeldung, Babypoint und Hebammenbetreuung

Klinikwahl und rechtzeitige Anmeldung: Suchen Sie die Wunschklinik möglichst frühzeitig aus (z.B. über die Kliniksuche des Sozialministeriums oder die Wiener Spitalsanmeldung via 1450). Viele Spitäler verlangen eine Anmeldung bereits im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Ambulante Geburt oder Hausgeburt: Wenn Sie eine ambulante Geburt planen (Entlassung innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt), müssen Sie bereits in der Schwangerschaft eine betreuende Kassen- oder Wahlhebamme sowie einen Kinderarzt für die ersten Lebenswochen fix vereinbaren.

Behördenwege nach der Geburt (Digitaler Babypoint): Nach der Entbindung meldet das Krankenhaus die Geburt direkt an das zuständige Standesamt. Über den digitalen 'Babypoint' (oesterreich.gv.at mit ID Austria) oder direkt im Krankenhaus können Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Sozialversicherungsnummer (e-card) unbürokratisch in einem Schritt ausgestellt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich eine Untersuchung im Eltern-Kind-Pass vergesse?

Für jede nicht fristgerecht durchgeführte und nachgewiesene Untersuchung im Eltern-Kind-Pass wird das Kinderbetreuungsgeld um 1.300 Euro gekürzt. Bewahren Sie den Pass und Kopien der Bestätigungen immer sorgfältig auf.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Mitteilung, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Zudem müssen Sie den Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Antritt des Mutterschutzes (12 Wochen vor dem errechneten Termin) nochmals informieren.

Ist die Hebammenberatung in der 18. bis 22. SSW verpflichtend?

Nein, die einstündige Hebammensprechstunde ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf das Kinderbetreuungsgeld. Sie ist jedoch für alle Versicherten kostenlos und bietet wertvolle Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett.

Darf ich während des Kinderbetreuungsgeldes etwas dazuverdienen?

Ja. Beim einkommensabhängigen KBG liegt die Zuverdienstgrenze bei 8.600 Euro pro Jahr (Geringfügigkeit). Beim KBG-Konto gilt eine individuelle Grenze von 60 % des Vorverdienstes, mindestens aber 18.000 Euro pro Jahr.

Quellen & Rechtsgrundlagen