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Reisepass und Personalausweis für Kinder: Gebühren, Gültigkeit und Antrag

Auch ein Baby, das erst ein paar Wochen alt ist, braucht für den ersten Urlaub ein eigenes Reisedokument. Dieser Beitrag erklärt, wann ein Reisepass nötig ist und wann der Personalausweis reicht, was beide 2026 kosten und wie lange sie gelten, wer zum Termin mitkommen muss und was zu tun ist, wenn ein Kind ohne beide Eltern reist oder der Pass im Urlaub verloren geht.

Datenstand: 24. Oktober 2026Gültig für: ÖsterreichQuelle: Reisepass für Minderjährige unter 18 Jahren
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Informationsstand zum angegebenen Datum wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine verbindliche Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine Kammer.

Das Wichtigste in Kürze

  • -Jedes Kind braucht ab der Geburt ein eigenes Reisedokument, auch für kurze Fahrten über die Grenze im Schengen-Raum. Eine Miteintragung im Pass der Eltern ist nicht möglich.
  • -Das erste Reisedokument ist bis einschließlich zum zweiten Geburtstag mit normaler Zustellung gebührenfrei, aber nur eines. Danach kostet der Kinderpass 44 Euro, ab dem zwölften Geburtstag 112 Euro.
  • -Ein Kinderpass gilt bis zum Alter von zwei Jahren nur zwei Jahre, ab dem zweiten Geburtstag fünf Jahre und ab dem zwölften zehn Jahre. Verlängert wird nicht, es braucht einen neuen.
  • -Das Kind muss beim Antrag persönlich dabei sein, auch als Baby. Mitzubringen sind Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, ein aktuelles Passbild und der Nachweis der Obsorge.
  • -Reist ein Kind ohne beide Eltern, empfiehlt oesterreich.gv.at eine schriftliche Einverständniserklärung beider Elternteile. Manche Länder verlangen sie beglaubigt.

Ein eigenes Dokument ab dem ersten Lebenstag

Auch ein Neugeborenes braucht für jede Auslandsreise ein eigenes Reisedokument. Das Innenministerium formuliert es knapp: Jedes Kind benötigt einen eigenen Pass oder, sofern es nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig ist, einen Personalausweis. Ein Kind im Reisepass der Eltern mitzuführen, geht nicht. Die österreichischen Vertretungsbehörden schreiben dazu ausdrücklich, dass eine Miteintragung eines Kindes in den Reisepass nicht möglich ist.

Das gilt auch dort, wo niemand kontrolliert. Im Schengen-Raum gibt es keine regelmäßigen Grenzkontrollen mehr, ein Reisedokument muss trotzdem dabei sein, auch beim Tagesausflug über die Grenze. Das Innenministerium bringt es auf die Formel „Reisefreiheit heißt nicht Passfreiheit“ und weist darauf hin, dass ein Grenzübertritt ohne Reisedokument eine Verwaltungsübertretung und strafbar ist. Kein Reisedokument sind der Führerschein und der Identitätsausweis.

Für die Planung heißt das: Das Dokument fürs Baby gehört zu den ersten Behördenwegen nach der Geburt. Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis, die Sie für den ersten Antrag brauchen, stellen Sie ohnehin gleich nach der Geburt aus; wie diese Wege ablaufen, steht unter Wochenbett und die ersten zwölf Wochen. Was außer dem Ausweis ins Handgepäck gehört, ordnet die Packliste für Baby und Kleinkind.

Reisepass oder Personalausweis: was wofür reicht

Beide Dokumente weisen Identität und österreichische Staatsbürgerschaft nach, beide haben einen Chip mit den persönlichen Daten und dem Lichtbild, und bei beiden werden ab dem zwölften Geburtstag die Fingerabdrücke erfasst, vorher nicht. Der Unterschied liegt im Geltungsbereich. Der Reisepass ist das Reisedokument für die ganze Welt. Der Personalausweis genügt laut Außenministerium innerhalb der EU und in einigen weiteren europäischen Ländern. Ob er im konkreten Fall reicht, entscheidet das Gastland, nicht die österreichische Behörde.

Für Familien, die nur innerhalb der EU unterwegs sind, ist der Personalausweis deshalb eine echte Alternative. Ab dem zwölften Geburtstag ist er auch deutlich günstiger: 39 Euro statt 112 Euro für den Reisepass, und das bis zum 16. Geburtstag. Wer aber eine Fernreise, eine Kreuzfahrt mit Halt außerhalb der EU oder einen Umstieg in einem Drittstaat plant, braucht in aller Regel den Reisepass. Manche Familien beantragen für ihre Kinder deshalb beides. Dann lohnt ein Blick auf die Gebührenregel im nächsten Abschnitt, denn gebührenfrei ist beim Baby nur das erste Dokument.

Ein Personalausweis muss immer auf den aktuellen Namen lauten, und Tickets werden auf den Namen im Ausweis ausgestellt. Ändert sich der Familienname eines Kindes, braucht es ein neues Dokument. Beim Reisepass ist es nicht anders: Nachträgliche Eintragungen wie sichtbare Narben sind möglich, eine Änderung des Namens nicht.

Gebühren und Gültigkeit 2026 nach Alter

Die Gebühren richten sich nach dem Alter des Kindes und nach der Zustellart. Die Tabelle zeigt den Stand von oesterreich.gv.at (Seiten aktualisiert im Jänner und Februar 2026) und des Innenministeriums (April 2026). Die Beträge decken sich mit dem Gebührengesetz in der Fassung vom 24. Oktober 2026.

Gebührenfrei ist nur das erste Dokument. Bis einschließlich zum zweiten Geburtstag ist die erstmalige Ausstellung eines Reisedokuments mit normaler Zustellung kostenlos, aber nur für ein einziges. Beantragen Sie Reisepass und Personalausweis gleichzeitig, müssen Sie wählen, welches davon gebührenfrei sein soll. Das zweite kostet auch beim Baby den regulären Betrag, also 44 Euro für einen weiteren Reisepass oder 39 Euro für einen weiteren Personalausweis. Expresspass und Ein-Tages-Expresspass sind von der Befreiung ausgenommen und kosten auch vor dem zweiten Geburtstag 67 beziehungsweise 245 Euro.

Die kurze Gültigkeit ist der häufigste Stolperstein. Ein Reisepass, der vor dem zweiten Geburtstag ausgestellt wird, gilt nur zwei Jahre. Das Passgesetz erlaubt eine kürzere Gültigkeit, wenn wegen des Alters zu erwarten ist, dass das Lichtbild die Identität nur kurze Zeit zweifelsfrei erkennen lässt. Gerechnet wird ab der vollständigen Erfassung der Daten bei der Behörde: Ein Pass, den Sie mit drei Monaten beantragen, läuft zwei Jahre später ab. Verlängern lässt er sich nicht, die Verlängerung gewöhnlicher Reisepässe ist gesetzlich unzulässig. Es braucht einen neuen Pass, mit neuem Foto und neuem Termin.

Ein Detail spart Geld und einen Behördenweg: Wird das erste Dokument genau am zweiten Geburtstag ausgestellt, ist es noch gebührenfrei und gilt bereits fünf Jahre. Wer ohnehin erst danach verreist, kann den Termin auf diesen Tag legen, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. Und wer schon einen Pass hat, kann sich mit dem Erinnerungsservice auf oesterreich.gv.at vor dem Ablauf per E-Mail verständigen lassen.

Praxis-Tipp für Eltern

Tragen Sie das Ablaufdatum eines Babypasses gleich nach der Zustellung in den Kalender ein, mit einer Erinnerung drei Monate vorher. Die zwei Jahre laufen ab der Erfassung der Daten bei der Behörde, nicht ab der Geburt.

Gebühren und Gültigkeit 2026 nach Alter: Übersichtstabelle
Dokument und AlterNormale ZustellungExpresspassEin-Tages-ExpresspassGültigkeit
Reisepass, erstes Reisedokument bis einschließlich 2. Geburtstaggebührenfrei67 Euro245 Euro2 Jahre, bei Ausstellung genau am 2. Geburtstag 5 Jahre
Reisepass als weiteres Dokument bis einschließlich 2. Geburtstag44 Euro67 Euro245 Euro2 Jahre
Reisepass ab dem 2. Geburtstag44 Euro67 Euro245 Euro5 Jahre
Reisepass ab dem 12. Geburtstag, mit Fingerabdrücken112 Euro148 Euro326 Euro10 Jahre
Personalausweis, erstes Reisedokument bis einschließlich 2. Geburtstaggebührenfreinicht ausgewiesennicht ausgewiesen2 Jahre, bei Ausstellung genau am 2. Geburtstag 5 Jahre
Personalausweis ab dem 2. Geburtstag39 Euronicht ausgewiesennicht ausgewiesen5 Jahre
Personalausweis ab dem 12. Geburtstag39 Euronicht ausgewiesennicht ausgewiesen10 Jahre
Personalausweis ab dem 16. Geburtstag91 Euronicht ausgewiesennicht ausgewiesen10 Jahre
Notpass, Ausstellung in Österreichbis einschließlich 2. Geburtstag gebührenfrei (erstes Dokument), danach 44 Euro, ab dem 12. Geburtstag 112 Euroentfälltentfälltfür die Dauer der Reise, in besonders begründeten Fällen höchstens 1 Jahr

Der Antrag: wo, wer mitkommt, welche Unterlagen

Wo: Zuständig ist die Passbehörde, und zwar unabhängig vom Wohnsitz jede in Österreich. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien eines der Magistratischen Bezirksämter, in Leoben und Schwechat die Gemeinde und in Krems an der Donau die Bezirkshauptmannschaft. Einige Gemeinden in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg nehmen Passanträge entgegen und leiten sie weiter, wenn Sie dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind; dann dauert die Zustellung länger. Manche Passbehörden arbeiten nur mit Termin, ein Blick auf deren Website erspart einen vergeblichen Weg. Ein Formular brauchen Sie bei der Passbehörde nicht, sie nimmt eine Niederschrift auf.

Wer mitkommt: Das Kind muss persönlich anwesend sein, ab der Geburt, also auch als Baby; nur so kann die Behörde seine Identität feststellen. Den Antrag stellt für Kinder unter 14 Jahren die gesetzliche Vertretung, in der Regel ein Elternteil mit dem eigenen Lichtbildausweis, und sie muss ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Bei verheirateten Eltern sind beide vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist. Bei nicht verheirateten Eltern ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt; ein Vater mit gemeinsamer Obsorge muss das nachweisen. Nach einer Scheidung beantragt, wem die Obsorge übertragen wurde. Das Unterschriftsfeld am Antrag füllt das Kind selbst aus oder eine andere Person, also die Begleitperson oder jemand von der Passbehörde in Blockbuchstaben.

Großeltern oder andere Verwandte können den Antrag stellen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen und dazu den amtlichen Lichtbildausweis der Person, die die Vollmacht erteilt hat. Vollmachten, Zustimmungen und Urkunden müssen im Original vorliegen, Kopien gelten nur gerichtlich oder notariell beglaubigt. Weil der Schutz des Kindes Vorrang hat, prüft die Behörde genauer, wenn die gesetzliche Vertretung nicht selbst kommt, und kann weitere Dokumente verlangen.

Jugendliche ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen, brauchen aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Empfohlen ist, dass ein Elternteil mitkommt und sich ausweist; sonst braucht es eine schriftliche Zustimmung samt Lichtbildausweis des Elternteils. Widerspricht eine Person, der Pflege und Erziehung zustehen, dem Antrag, braucht der Antrag die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (§ 8 Passgesetz).

Welche Unterlagen nötig sind, hängt davon ab, ob das Kind schon ein Dokument hat. Beim ersten Antrag sind es Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis. Später reicht der alte Reisepass, sofern er höchstens fünf Jahre abgelaufen und das Kind auf dem Foto erkennbar ist, oder der Personalausweis. Das alte Dokument wird bei der Neuausstellung entwertet. Legen Sie ausländische Urkunden vor, etwa einen ausländischen Pass, fällt bei der ersten Vorlage eine Gebühr für den amtlichen Gebrauch an: 42 Euro für einen ausländischen Reisepass, 21 Euro für einen ausländischen Personalausweis.

Checkliste & Kriterien:
  • [x]Das Kind selbst, auch wenn es ein Baby ist
  • [x]Amtlicher Lichtbildausweis des Elternteils, der den Antrag stellt
  • [x]Geburtsurkunde des Kindes (beim ersten Dokument)
  • [x]Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes (beim ersten Dokument)
  • [x]Bisheriger Reisepass oder Personalausweis des Kindes, falls vorhanden
  • [x]Ein Passbild in Farbe, Hochformat 35 x 45 mm, nicht älter als sechs Monate
  • [x]Nachweis der Vertretungsbefugnis: Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Erklärung der gemeinsamen Obsorge oder Obsorgebeschluss mit Rechtskraftvermerk
  • [x]Bei einer ausländischen Obsorgeentscheidung: beglaubigte Übersetzung
  • [x]Bei Antrag durch Großeltern oder andere: schriftliche Vollmacht und Lichtbildausweis der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers, im Original
  • [x]Bei einer Namensänderung: aktuelle Geburtsurkunde oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid

Das Passfoto: auch Babys allein im Bild

Für alle Altersstufen gilt dasselbe Format: ein Farbfoto im Hochformat, 35 Millimeter breit und 45 Millimeter hoch, nicht älter als sechs Monate. Der Kopf soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen, darf aber nicht höher als 36 Millimeter sein; der Abstand zwischen den Augenmitten beträgt mindestens 8 Millimeter. Der Hintergrund ist einfärbig hell, idealerweise grau, ohne Muster und ohne Schatten. Das Bild gehört auf glattes, glänzendes Fotopapier ohne Oberflächenstruktur, ohne Knick und ohne rote Augen. Schwarz-Weiß-Fotos werden für Reisepass und Personalausweis nicht verwendet.

Für Kinder schreibt das Innenministerium eigens: Sie müssen allein auf dem Foto abgebildet sein, das Gesicht muss vollständig sichtbar sein und die Augen geöffnet. Auf dem Bild darf ausschließlich die fotografierte Person zu sehen sein, also keine stützende Hand, kein Arm eines Elternteils und kein Kuscheltier. Ein Schnuller verdeckt Mund und Gesicht und gehört nicht ins Bild.

Bei Gesichtsausdruck, geschlossenem Mund und Kopfhaltung lässt die Regel bei den Kleinsten Spielraum: Abweichungen sind zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person nichts anderes ermöglicht. Ein Neugeborenes muss also nicht ruhig und gerade in die Kamera blicken wie ein Erwachsener. Die geöffneten Augen nennt das Ministerium für Kinder aber ausdrücklich. Ob ein Bild genügt, entscheidet die Passbehörde beim Termin.

Praktisch hat das Folgen für den Fototermin. Ein Fotoautomat taugt für ein Baby nicht, weil es noch nicht allein sitzen kann. Leichter geht es liegend: Legen Sie das Baby auf den Rücken, auf ein glattes, hellgraues oder weißes Tuch ohne Falten, und fotografieren Sie senkrecht von oben, bei gleichmäßigem Licht, das keine Schatten wirft. Planen Sie die Aufnahme in eine wache, satte Phase, und lassen Sie mehrere Abzüge machen. Ein zweites Bild brauchen Sie, falls die Behörde das erste nicht annimmt, und das Außenministerium rät ohnehin, auf Reisen mindestens zwei aktuelle Passfotos dabeizuhaben.

Wie schnell es geht: normal, Express, Notpass

Der Reisepass wird nicht bei der Behörde ausgehändigt, sondern zugestellt. Bei normaler Zustellung kommt er innerhalb von ungefähr fünf Arbeitstagen als RSb-Brief an die Adresse, die Sie angeben, etwa nach Hause, an die Arbeitsstätte oder an die Passbehörde. Der Personalausweis kommt ebenfalls innerhalb von ungefähr fünf Arbeitstagen per Post. Über eine Gemeinde beantragt dauert beides länger. Rechnen Sie dazu die Wartezeit auf einen Termin, die von Behörde zu Behörde verschieden ist. Wer den Termin erst in der Woche vor dem Abflug sucht, landet schnell beim teuren Express.

Wird es knapp, gibt es drei Wege. Der Expresspass ist ein normaler Reisepass, der bei Produktion und Zustellung bevorzugt wird und in ungefähr zwei bis drei Arbeitstagen ankommt. Vor dem zwölften Geburtstag kostet er 67 Euro, danach 148 Euro. Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag, Montag bis Freitag außer an Feiertagen, mit einem Botendienst zugestellt und kostet vor dem zwölften Geburtstag 245 Euro, danach 326 Euro. Beide gelten so lange wie ein normaler Pass. Laut dem Informationsblatt des Innenministeriums gibt es nur einen Zustellversuch, und eine erwachsene Person muss an der Adresse erreichbar sein; das Blatt stammt aus dem Jahr 2014, wird aber weiterhin auf bmi.gv.at verlinkt.

Der Notpass ist für echte Notfälle gedacht, etwa wenn der Pass vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise fehlt oder die Zeit für einen neuen nicht reicht. Er wird in der Regel sofort bei der Passbehörde ausgestellt, außerhalb der Amtsstunden über den Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats, in Wien bei der Wache Rathaus. Auch an den Flughäfen Wien-Schwechat und Graz kann ein Notpass beantragt werden. Den dringenden Grund müssen Sie belegen, zum Beispiel mit Flugticket oder Hotelbestätigung, und das Kind muss auch hier zur Identitätsfeststellung dabei sein. Der Notpass hat keinen Chip und gilt nur für einen eingeschränkten Zeitraum, etwa die Dauer der Reise, in besonders begründeten Fällen höchstens ein Jahr.

Wichtiger Hinweis

Nicht alle Staaten akzeptieren einen Notpass, manche nur mit zusätzlichem Visum; das Innenministerium nennt als Beispiele die USA und die Türkei, und für die USA gilt das laut oesterreich.gv.at auch bei einem bloßen Umstieg. Prüfen Sie vor der Abreise in der Länderinformation des Außenministeriums, ob der Notpass für Ihr Ziel und Ihre Umsteigeorte reicht. Bleibt bis zur Abreise ein Arbeitstag, empfiehlt oesterreich.gv.at, auch den Ein-Tages-Expresspass in Betracht zu ziehen.

Mit nur einem Elternteil, mit Großeltern oder allein

Ob ein Kind ohne beide Eltern verreisen darf, entscheidet in Österreich die gesetzliche Vertretung, in der Regel also die Eltern. An der Grenze zählt aber das Recht des Ziel- und Durchreiselandes. Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass Kinder, die ohne ihre Erziehungsberechtigten einreisen, etwa mit einer dritten Person oder in einer Schulgruppe, eine beglaubigte Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorweisen. Auch Fluglinien und andere Beförderungsunternehmen haben eigene Geschäftsbedingungen, die zusätzlich gelten.

oesterreich.gv.at empfiehlt deshalb, je nach Urlaubsland eine schriftliche, von beiden Elternteilen unterschriebene Einverständniserklärung mitzugeben, die eine bestimmte Reise erlaubt: allein, mit nur einem Elternteil oder in Begleitung anderer Personen wie der Großeltern. Sie sollte mindestens Namen, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Eltern und des Kindes enthalten. Das Einverständnis nur eines Elternteils genügt möglicherweise nicht. Je nach Land können eine Übersetzung, eine Beglaubigung, eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und Kopien der Reisepässe beider Eltern nötig sein.

Ein eigenes Formular der Behörden nennt oesterreich.gv.at nicht, die Seite verweist auf die mehrsprachigen Vorlagen des ÖAMTC. Der Club bezeichnet sie selbst als Empfehlung, nicht als amtliches Dokument, und rät, die Erklärung in Englisch oder in der Sprache des Ziel- und Transitlandes abzufassen. Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge, ist eine Zustimmung des anderen laut ÖAMTC nach österreichischem Recht nicht nötig; mitnehmen sollten Sie dann ein Dokument, das die alleinige Obsorge belegt, etwa den Gerichtsbeschluss, im Idealfall übersetzt. Was nach einer Trennung sonst zu regeln ist, steht unter Kindesunterhalt und Alleinerziehende.

Ob die Erklärung beglaubigt sein muss, beantworten die Länderinformation des Außenministeriums und die Botschaft oder das Konsulat des Ziellandes, die laut oesterreich.gv.at auch über das dortige Jugendschutzrecht Auskunft geben. Eine Beglaubigung kostet einen eigenen Termin; klären Sie diese Frage deshalb bei der Buchung und nicht in der Woche vor der Abreise.

Praxis-Tipp für Eltern

Geben Sie der Begleitperson zur Einverständniserklärung auch Kopien Ihrer eigenen Pässe und der Geburtsurkunde des Kindes mit, dazu eine Telefonnummer, unter der Sie während der ganzen Reise erreichbar sind. Das kostet nichts und beantwortet Rückfragen, bevor sie zum Problem werden.

Einreisebestimmungen: wo Sie nachsehen

Welche Dokumente ein Land verlangt, ändert sich, und für diese Auskunft ist nicht die Passbehörde zuständig. Den ersten Blick werfen Sie in die Reiseinformationen des Außenministeriums, Länder von A bis Z, im Kapitel „Einreise & Ausreise“. Dort steht, ob ein Reisepass nötig ist oder der Personalausweis reicht, ob ein Visum oder eine Vorab-Registrierung verlangt wird und welche Restgültigkeit das Dokument haben muss. Telefonisch gibt das Außenministerium unter +43 1 90115 3775 Auskunft. Die letztgültigen Einreisebedingungen kann laut Innenministerium nur die Botschaft des jeweiligen Landes nennen.

Drei Punkte prüfen Sie bei Kindern besonders. Erstens die Restgültigkeit: Manche Länder verlangen, dass der Pass über die Reise hinaus noch eine bestimmte Zeit gilt. Bei einem Babypass mit zwei Jahren Laufzeit ist diese Grenze schnell erreicht. Zweitens abgelaufene Pässe: Einige Länder lassen mit einem bis zu fünf Jahre abgelaufenen Pass einreisen, das Innenministerium empfiehlt trotzdem einen gültigen, weil sich das Aussehen von Kindern und Jugendlichen stark ändert und eine Identitätsfeststellung an der Grenze dann teilweise nicht möglich ist. Drittens die Durchreise: Maßgeblich sind auch die Bestimmungen der Länder, durch die Sie reisen, und die Bedingungen der Fluglinie. Manche Staaten verlangen zudem vor der Einreise eine Online-Registrierung oder ein elektronisches Visum, auch für Kinder mit eigenem Pass.

Für die EU gilt als Grundsatz: Ein gültiger Personalausweis genügt innerhalb der EU und in einigen weiteren europäischen Ländern, ein Reisedokument muss aber auch im Schengen-Raum immer dabei sein. Vor einer Reise lohnt sich die kostenlose Registrierung unter auslandsregistrierung.at oder in der Auslandsservice-App, damit das Außenministerium Sie und Ihren Notfallkontakt im Ernstfall erreicht. Ideen für Ziele mit Kindern finden Sie unter Auslandsreisen, die Ferientermine anderer Länder unter Schulferien in Europa, und was für Flug, Auto und Bahn mit Kindern zählt, unter Sicherheit auf Familienreisen.

Pass im Urlaub verloren oder gestohlen

Geht der Pass oder Ausweis eines Kindes im Ausland verloren, ist die Reihenfolge immer dieselbe. Zuerst erstatten Sie bei der örtlichen Polizei eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige. Mit dieser Anzeige wenden Sie sich an die nächste österreichische Botschaft oder das nächste Generalkonsulat und beantragen einen Notpass für die Heimreise; für Minderjährige gibt es ein eigenes Antragsformular, das auch bei den Vertretungsbehörden erhältlich ist. Das Außenministerium rät, die wichtigsten Unterlagen schon vor der Vorsprache per E-Mail zu schicken, etwa eine Kopie des verlorenen Passes und ein Passfoto.

Mitbringen sollten Sie das ausgefüllte Formular, ein Passbild nach den üblichen Kriterien und etwas, womit sich die Identität prüfen lässt: einen amtlichen Lichtbildausweis, eine Passkopie oder eine Identitätszeugin oder einen Identitätszeugen mit Lichtbildausweis. Der Notpass kostet bei Ausstellung im Ausland für Kinder unter zwölf Jahren 44 Euro, sonst 112 Euro; außerhalb der Amtsstunden kommt ein Aufschlag von 50 Prozent dazu. Er gilt in der Regel sechs Monate, in Ausnahmefällen höchstens ein Jahr. Gibt es im Reiseland keine österreichische Vertretung, kann jede Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats einen EU-Rückkehrausweis ausstellen, was allerdings länger dauern kann.

Zurück in Österreich melden Sie den Verlust der Passbehörde. Taucht das Dokument später wieder auf, melden Sie auch das. Verwenden sollten Sie es trotzdem nicht mehr: Verloren oder gestohlen gemeldete Dokumente werden zur Fahndung ausgeschrieben, und die Einreisebestimmungen einiger Länder schließen eine Einreise damit aus, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet und die Fahndung widerrufen wurde. Das Außenministerium rät dringend davon ab. Was sonst in die Reiseapotheke und auf die Notfallliste gehört, steht unter Notfallvorsorge und Hausapotheke.

Praxis-Tipp für Eltern

Fotografieren Sie vor der Reise die Datenseiten aller Pässe und Ausweise und bewahren Sie Kopien getrennt von den Originalen auf, dazu zwei aktuelle Passfotos je Kind. Die Notfallnummer des Außenministeriums für Österreicherinnen und Österreicher im Ausland lautet +43 1 90115 4411.

Häufige Fragen (FAQ)

Braucht schon ein Baby einen eigenen Reisepass?

Ja. Jedes Kind braucht ab der Geburt ein eigenes Reisedokument, also einen Reisepass oder, wo das Zielland es zulässt, einen Personalausweis. Eine Miteintragung im Pass der Eltern ist nicht möglich. Das gilt auch für Reisen in Schengen-Staaten und für kurze Fahrten über die Grenze.

Was kostet ein Reisepass für Kinder 2026?

Das erste Reisedokument ist bis einschließlich zum zweiten Geburtstag mit normaler Zustellung gebührenfrei, aber nur eines. Danach kostet der Reisepass 44 Euro, ab dem zwölften Geburtstag 112 Euro. Der Expresspass kostet vor dem zwölften Geburtstag 67 Euro, der Ein-Tages-Expresspass 245 Euro, ab zwölf Jahren 148 beziehungsweise 326 Euro. Der Personalausweis kostet nach dem zweiten Geburtstag 39 Euro, ab dem 16. Geburtstag 91 Euro.

Wie lange ist ein Kinderpass gültig?

Bis zum Alter von zwei Jahren zwei Jahre, ab dem zweiten Geburtstag fünf Jahre, ab dem zwölften zehn Jahre. Für den Personalausweis gelten dieselben Fristen. Wird das erste Dokument genau am zweiten Geburtstag ausgestellt, gilt es schon fünf Jahre. Verlängern lässt sich ein Reisepass nicht, es braucht einen neuen.

Müssen beide Eltern zum Antrag mitkommen?

Mitkommen muss vor allem das Kind, auch als Baby. Den Antrag stellt in der Regel ein Elternteil mit dem eigenen Lichtbildausweis und dem Nachweis der Vertretungsbefugnis. Bei verheirateten Eltern sind beide vertretungsbefugt. Bei nicht verheirateten Eltern ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt, ein Vater braucht den Nachweis der gemeinsamen Obsorge. Großeltern brauchen eine schriftliche Vollmacht im Original.

Reicht für einen Urlaub in der EU der Personalausweis?

Innerhalb der EU und in einigen weiteren europäischen Ländern genügt laut Außenministerium ein gültiger Personalausweis. Ob er im Einzelfall reicht, hängt vom Zielland, von den Durchreiseländern und von den Bedingungen der Fluglinie ab. Nachsehen können Sie in der Länderinformation des Außenministeriums im Kapitel zur Einreise.

Brauchen Großeltern eine Vollmacht, wenn sie mit dem Enkelkind verreisen?

Je nach Zielland ja. oesterreich.gv.at empfiehlt eine schriftliche, von beiden Elternteilen unterschriebene Einverständniserklärung für die konkrete Reise, mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer von Eltern und Kind. Manche Länder verlangen sie beglaubigt oder übersetzt. Mehrsprachige Vorlagen bietet der ÖAMTC an.

Was tun, wenn der Kinderpass kurz vor der Abreise abgelaufen ist?

Bleibt ein Arbeitstag, kommt der Ein-Tages-Expresspass in Frage: Er wird am nächsten Arbeitstag zugestellt und kostet vor dem zwölften Geburtstag 245 Euro. Für besonders dringende Fälle stellt die Passbehörde einen Notpass in der Regel sofort aus, außerhalb der Amtsstunden über den Journaldienst. Den Notpass akzeptieren aber nicht alle Staaten.

Darf ein Pass verwendet werden, der als verloren gemeldet war und wieder auftaucht?

Melden Sie den Fund der Passbehörde, reisen Sie aber nicht mehr damit. Verloren oder gestohlen gemeldete Dokumente werden zur Fahndung ausgeschrieben, und einige Länder verweigern die Einreise damit auch dann, wenn die Fahndung widerrufen wurde. Das Außenministerium rät dringend davon ab.

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